96 III 4 | Zustellung einer Betreibungsurkunde an eine betriebene Aktiengesellschaft. Art. 65 SchKG. Zunächst muss die Zustellung an ein Mitglied der Verwaltung oder einen Prokuristen versucht werden. Nur wenn ein solcher Vertreter der Gesellschaft in dem Lokal, wo er seine Tätigkeit für diese auszuüben pflegt, nicht angetroffen wird, darf die Zustellung an einen andern Angestellten erfolgen. Sie ist auch gültig, wenn der Angestellte nicht im Dienste der betriebenen, sondern einer andern, im gleichen Lokal tätigen Gesellschaft steht (Erw. 1). Rechtsstillstand wegen Verhaftung. Art. 60 SchKG findet auch Anwendung, wenn sämtliche Organe einer Gesellschaft (insbesondere der einzige Verwaltungsrat einer Einmannaktiengesellschaft) verhaftet worden sind, sofern diese Organe nicht in der Lage sind, rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (Erw. 2 und 3). | SchKG; Gesellschaft; Recht; Vertreter; Zustellung; Betreibung; Organ; Verwaltung; Organe; Firma; Rechtsstillstand; Zahlungsbefehl; Entscheid; Verwaltungsrat; Gesellschaften; Bundesgericht; Angestellte; Zahlungsbefehls; Militärdienst; Betreibungsurkunde; Büro; Person; Freiheitsstrafe; Teilrevision; Schuldner; üsse |
83 III 38 | Liegenschaftssteigerung. Dreimaliger Aufruf mit jeweiliger Angabe, ob es der erste, zweite oder dritte Aufruf sei (Art. 126/141/156 SchKG; 60 Abs. 1 VZG). Kennzeichnung des dritten Aufrufes durch erläuternde Bemerkungen des Betreibungsbeamten (Erw. 1). Öffentliche Erteilung des Zuschlages (zweiter Satz von Art. 60 Abs. 1 VZG). (Erw. 2). | Aufruf; Zuschlag; Müller; Steigerung; Betreibung; Angebot; Gotthard; öher; Betreibungsbeamte; Herrn; Anzahlung; Liegenschaft; Betreibungsbeamten; Preis; SchKG; Aufrufe; Angebote; öhere; Entscheid; Grundstück; Steigerungsbedingungen; Zuschlage; Worte; Liegenschaftssteigerung; Angabe; Aufrufes; Zuschlages; Begehren; Gläubiger; Betreibungsamt |