Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) Art. 60

Zusammenfassung der Rechtsnorm LIFD:



Art. 60 LIFD de 2025

Art. 60 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 60 Éléments sans influence sur le résultat

Ne constituent pas un bénéfice imposable:

  • a. les apports des membres de sociétés de capitaux et de sociétés coopératives, y compris l’agio et les prestations à fonds perdu;
  • b. le transfert du siège, de l’administration, d’une entreprise ou d’un établissement stable à l’intérieur de la Suisse, à condition qu’il n’y ait ni aliénation ni réévaluation comptable;
  • c. les augmentations de fortune provenant d’une succession, d’un legs ou d’une donation.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.2020.21-Rekurrenten; Schuld; Apos; Schuldzinsen; Hypothek; Entschädigung; Liegenschaft; Kapitaleinlage; Sinne; Entschädigungen; Steuerpflichtigen; Aktiengesellschaft; Kantons; Solothurn; Bundessteuer; Einkommen; Zusammenhang; HUNZIKER/MAYER-KNOBEL; Steuerperioden; Vermögensübertragung; Staats; Ausfallrisiko; Sicherheit; Vorinstanz; Gewinnungskosten; ährlichen
    SOSGSTA.2020.21-Schuld; Rekurrenten; Apos; Schuldzinsen; Hypothek; Solothurn; Veranlagungsbehörde; Entschädigung; Bundessteuer; Liegenschaft; Staats; Steuerperiode; Steuerpflichtigen; Vorinstanz; Sicherheit; Sinne; Staatssteuer; Vertreterin; Einsprache; Zusammenhang; Kantons; Recht; Kapitaleinlage; Einkommen; Gewährung; Umwandlung; Gründung; Rekurs
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 II 674 (2C_1135/2016)Art. 59 Abs. 1 lit. a und Art. 60 lit. c DBG. Abzugsfähigkeit kantonaler Erbschaftssteuern als geschäftsmässig begründeter Aufwand bei der Gewinnsteuer. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG sind grundsätzlich alle inländischen Steuern geschäftsmässig begründeter Aufwand, ausser das Gesetz schliesse die Abzugsfähigkeit aus oder es liegen zwingende Gründe vor, die eine Auslegung von Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG gegen dessen Wortlaut rechtfertigen. Eine solche Ausnahme findet sich in Art. 60 DBG für die dort erwähnten steuerlich erfolgsneutralen Vorgänge (inkl. Erbschaft) nicht. Erbschaftssteuern sind folglich abzugsfähig (E. 3). Gemäss Art. 60 lit. c DBG entsteht durch den Kapitalzuwachs aus Erbschaft kein steuerbarer Gewinn, womit der Nettozuwachs an Kapital durch die Erbschaft gemeint ist, d.h. der Wert des geerbten Vermögensgegenstands abzüglich der geleisteten Erbschaftssteuer. Würde zusätzlich zur Erbschaftssteuer (vgl. E. 3) der gesamte Wert des Erbes vom handelsrechtlichen Gewinn in Abzug gebracht, wäre der Vorgang nicht mehr erfolgsneutral, weil der Betrag der Erbschaftssteuer im Ergebnis doppelt korrigiert würde (E. 4). Steuer; Erbschaft; Steuern; Erbschaftssteuer; Abzug; Kapital; Gewinn; Abzugsfähigkeit; Kapitalzuwachs; Bundessteuer; Aufwand; Reingewinn; Verwaltungsgericht; Verlust; Vorgänge; Gesetzes; Vorinstanz; Urteil; Erbschaftssteuern; Wortlaut; Veranlagung; Auffassung; Recht; Kantone; Gewinnsteuer

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-6072/2013VerrechnungssteuerKapital; Kapitaleinlage; Verlust; Kapitaleinlagen; Verrechnung; Steuer; Gewinn; Verluste; Rückzahlung; Bundes; Kapitaleinlagereserve; Grund; Reserve; Reserven; Verrechnungssteuer; Verlusten; Kapitaleinlagereserven; Handelsbilanz; Recht; Einlage; Gewinne; Gesellschaft; Sinne; Bilanz; Verlustverrechnung; Auslegung; Höhe; Einlagen; Bundesverwaltungsgericht
    BVGE 2015/25VerrechnungssteuerKapital; Kapitaleinlage; Kapitaleinlagen; Verrechnung; Gewinn; Verluste; Rückzahlung; Grund; Kapitaleinlagereserve; Verlusten; Verrechnungssteuer; Einlage; Gesellschaft; Reserve; Gewinne; Reserven; Kapitaleinlagereserven; Einlagen; Sinne; Bilanz; Handelsbilanz; Stammkapital; Aufgeld; Leistung; Inhaber; Beteiligungsrechte; Grundoder; Verlustverrechnung