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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 6 ZPO vom 2024

Art. 6 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 6 Handelsgericht

1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).

2 Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn:

  • a. die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;
  • b. (1) der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt;
  • c. (1) die Parteien als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind; und
  • d. (3) es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (4) , nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 (5) , aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handelt.
  • 3 Ist nur die beklagte Partei als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so kann die klagende Partei zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen. (1)

    4 Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für:

  • a. Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1;
  • b. Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften;
  • c. (3) Streitigkeiten, bei denen die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  • 1. Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei.
  • 2. Der Streitwert beträgt mindestens 100 000 Franken.
  • 3. Die Parteien stimmen der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu.
  • 4. Im Zeitpunkt dieser Zustimmung hat mindestens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren Sitz im Ausland.
  • 5 Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.

    6 Betreffen Klagen Streitgenossen, die nicht alle als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, so ist das Handelsgericht nur zuständig, wenn alle Klagen in seine Zuständigkeit fallen. (3)

    (1) (2)
    (2) (6)
    (3) (7)
    (4) SR 823.11
    (5) SR 151.1
    (6) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
    (7) (8)
    (8) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 6 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE230119Auskunft und EinsichtGesuch; Gesuchs; Auskunft; Gesuchsteller; Generalversammlung; Einsicht; Auskunfts; Einsichts; Gesuchsgegnerin; Frist; Fragen; Aktien; Einsichtsbegehren; Aktionär; Klagefrist; Vergleich; Vorjahr; Protokoll; Gericht; Gesuchstellern; Auskunftsbegehren; Streitwert; Begehren; Aktienrecht; E-Mail; Verwaltungsrat; Gesellschaft
    ZHHG230134ForderungBeklagten; Klage; Gericht; Maschinen; Sachverhalt; Parteien; Türkei; Recht; Vertrag; Handel; Import; Höhe; Verfügung; Klageantwort; Kaufvertrag; Schweiz; Grundlage; Schweizer; Geschäft; Vertrags; Eingabe; Sinne; Schweizerische; Betrieb; Textilverarbeitungsmaschinen; Teilzahlung; Anfechtung; Leistung; Schweizerischen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVO150028Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Obergericht; Gesuchsteller; Kantons; Rechtspflege; Obergerichts; Gewährung; Verfahren; Entscheid; Gericht; Schlichtungsverfahren; Handelsgericht; Prozessbeistand; Eingabe; Prozessführung; Bestellung; Prozessbeistandes; Gesuche; Vorbereitung; Gesuchstellers; Obergerichtspräsident; Gerichtsschreiberin; Maurer; Rechtsanwalt; Rechtsvertreter; Instanz; Schlichtungsverfahrens; Mäklervertrag
    ZHVO140041Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Rechtsbeistand; Person; Gesuchstellers; Obergericht; Gericht; Verfahren; Friedensrichteramt; Stadt; Kanton; Rechtsbeistandes; Obergerichts; Sicherheit; Sinne; Kantons; Bestellung; Beurteilung; Befreiung; Einkommen; Familie; Forderungsklage; Gewährung; Anträge; Vorschuss; Klage; ändig
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 III 12 (5A_87/2022)
    Regeste
     a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2).
    Schlichtungs; Klage; Klagebewilligung; Parteien; Schlichtungsverfahren; Schlichtungsverhandlung; Streit; Entscheid; Streitgenosse; Friedensrichter; Streitgenossen; Urteil; Verfahren; Verhandlung; Gericht; Zivilprozess; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Schlichtungsbehörde; Aussprache; Schweizerische; Beschwerdegegner; Bundesgericht
    148 III 30 (5A_383/2020)
    Regeste
     a Art. 79, Art. 80 und Art. 82 Abs. 1 SchKG ; Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO . Verhältnis der Anerkennungsklage zur Rechtsöffnung. Rechtsnatur der Anerkennungsklage und der Verfahren auf definitive und provisorische Rechtsöffnung. Die Rechtshängigkeit einer Anerkennungsklage hindert die Einleitung oder Weiterführung eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht (E. 2).
    Recht; Klage; Rechtsöffnung; Feststellung; Feststellungs; SchKG; Feststellungsklage; Klagerückzug; Rückzug; Entscheid; Leistung; Betreibung; Verfahren; Forderung; Urteil; Rechtsöffnungstitel; Rechtsvorschlag; Obergericht; Rechtskraft; Gericht; Anerkennungs; Zahlung; Zahlungsbefehl; Handelsgericht; Auffassung; Leistungsbegehren; Anerkennungsklage; Sinne; Rechtsvorschlags

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schweizer Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO2016
    Kiener, Schweizer, Oberhammer. Schweizerische Zivilprozessordnung2014