SG | B 2019/162, B 2019/163 | Entscheid Steuerrecht, Fristwiederherstellung. Bei den im Rückweisungsentscheid vom 23. Mai 2018 gemachten Ausführungen zur Zustellfiktion handelte es sich um ein sogenanntes "obiter dictum", welchem rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung zukommt. Insbesondere wirkten sich diese nicht auf das Ergebnis des Rückweisungsentscheids über die Frage der Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen aus. Der Beschwerdegegner legte nicht dar, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, den Beschwerdeführer über seine anstehende Landesabwesenheit zu informieren oder einen Rechtsvertreter mit schriftlicher Vollmacht zu mandatieren. Es liegen daher keine genügenden Gründe vor, aufgrund derer die Einsprachefrist wiederherzustellen gewesen wäre (Verwaltungsgericht, B 2019/162, B 2019/163). | Entscheid; Frist; Verwaltungs; Beschwerdegegner; Recht; Veranlagung; Zustellung; Veranlagungsverfügungen; Verfahren; Verwaltungsgericht; Fristwiederherstellung; Frist; Einsprache; Zustellfiktion; Postfach; Rechtsmittel; Kanton; Vorinstanz; Abholung; Steuererklärung; Wiederherstellung; Sendung; Aufforderung; Verfügung; Hinweis; Steueramt; Gallen; Verwaltungsrekurskommission; Kantons |
SG | K 2015/4 | Entscheid Personalrecht, Verfahren, Zwischenentscheid, Ferienlohn: Ausrichtung von Zeitzuschlägen und Zulagen für Nachtarbeit, für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie für Bereitschafts-, Pikett- und Extradienst zusätzlich zum Grundlohn und zur Grundpauschale, Art. 92 f. BGG, Art. 237 Abs. 1 ZPO analog, Art. 6 Abs. 1 ZGB, Art. 329d Abs. 1 und Art. 342 Abs. 1 lit. a OR.Zulässigkeit eines Zwischenentscheids bejaht (E. 2).Zeitzuschläge sind nicht Lohnbestandteil, sondern geben Anrecht auf zeitliche Kompensation. Sie müssen bei der Berechnung des Ferienlohns nicht berücksichtigt werden (E. 3.2).Nach dem Willen des kommunalen Gesetzgebers sollen leistungsbezogene Inkonvenienzzulagen und Zulagen für angeordnete überzeit bei der Berechnung des Lohns nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden ausbezahlt werden. Angesichts des den politischen Behörden bei der Ausgestaltung des Personalrechts zustehenden grossen Spielraums kann daraus auf ein qualifiziertes Schweigen des kommunalen Gesetzgebers geschlossen werden, welches die Berücksichtigung der Zulagen bei der Berechnung des Ferienlohns ausschliesst (E. 3.4), (Verwaltungsgericht, K 2015/4). | Arbeit; Ferien; Stadt; Zulagen; Verbindung; Recht; Pikett; Bereitschafts; Klage; Zeitzuschläge; Gallen; Ferienlohn; Beklagten; Überzeit; Personalrecht; Entschädigung; Feiertagen; Extradienst; Inkonvenienzzulagen; Gemeinde; Hinweis; Verfahren; Zwischenentscheid; Verwaltungsgericht; Stadtrat; Stadtpolizei; Pikettdienst; Berechnung |