Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 6

Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 6 VRV vom 2024

Art. 6 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 6 Verhalten gegenüber Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten (1)


(Art. 33 SVG)

1 Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. (1) Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. (3)

2 Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung haben abbiegende Fahrzeugführer den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten für das Überqueren der Querstrasse den Vortritt zu lassen. (1) Dies gilt bei Lichtsignalen nicht, wenn die Fahrt durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt.

3 Auf Strassen ohne Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer im Kolonnenverkehr nötigenfalls zu halten, wenn Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren. (1)

4 Unbegleiteten Blinden ist der Vortritt stets zu gewähren, wenn sie durch Hochhalten des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahrbahn überqueren wollen.

5 Die Führer dürfen gekennzeichnete Schulbusse, die halten und die Warnblinklichter eingeschaltet haben (Art. 23 Abs. 3 Bst. a), nur langsam und besonders vorsichtig überholen; nötigenfalls müssen sie halten. (6)

(1) (2)
(2) (4)
(3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
(4) (5)
(5) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
(6) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 6 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU160037Einfache Verletzung der Verkehrsregeln Beschuldigte; Fussgängerstreifen; Berufung; Beschuldigten; Polizei; Vorinstanz; Meter; Polizeibeamte; Urteil; Polizeibeamten; Statthalteramt; Fahrschüler; Bezirk; Strasse; Fotos; Dielsdorf; Fahrschülerin; Sachverhalt; Busse; Metern; Entscheid; Verfahren; -Strasse; Aussagen; Sekunden
ZHSU160006Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln Zeuge; Zeugen; Beschuldigte; Vorinstanz; Aussage; Fussgänger; Berufung; Verteidigung; Aussagen; Beschuldigten; Sachverhalt; Urteil; Stadtrichteramt; Fussgängerin; Über; Sachverhalts; Gericht; Lastwagen; Busse; Fussgängers; Entscheid; Würdigung; Fussgängerstreifen; Befehl; Frist; Verfahren; Erwägungen; ächst
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2022.183-Fussgänger; Verkehr; Widerhandlung; Gericht; Führer; Fussgängerstreifen; Führerausweis; Verkehrsregel; Fussgängerin; Verschulden; Beschwerde; Strasse; Fahrzeug; Urteil; Verkehrsregeln; Aufmerksamkeit; Vortritt; Verwaltungsgericht; Verletzung; Führerausweisentzug; Fahrbahn; Kollision; Verhalten; ücksichtslos
SOSTBER.2020.31-Fussgänger; Beschuldigte; Fussgängerstreifen; Privatkläger; Meter; Verkehr; Beschuldigten; Strasse; Privatberufungskläger; Verkehrs; Vortritt; Berufung; Linie; Fahrzeug; Urteil; Apos; Geschwindigkeit; Linienbus; Trottinett; Längmattstrasse; Hauptstrasse; Fussgängerstreifens; Sekunden; Körperverletzung; Vollbremsung; Kollision; Verhalten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 IV 39Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB); Verhaltenspflichten des Fahrzeuglenkers und des Fussgängers bei einem durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen (Art. 33 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2 SVG; Art. 6 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2 und 3 VRV); Vertrauensgrundsatz (Art. 26 SVG). Die Fussgängerin, die einen durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen überquert, muss auf der Insel warten, wenn ein von rechts kommendes Fahrzeug so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (E. 2.1). Die Fahrzeuglenkerin darf darauf vertrauen, dass die Fussgängerin ihre Beobachtungs- und Wartepflicht einhält. Erkennt sie indessen bei der gebotenen Aufmerksamkeit konkrete Anzeichen für ein verkehrswidriges Verhalten der Fussgängerin, muss sie alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen treffen (E. 2.2). Fussgänger; Verkehr; Fussgängers; Verkehrsinsel; Fussgängerstreifen; Fahrzeug; Strasse; Streifen; Vortritt; Fahrzeuglenker; Fussgängerin; Aufmerksamkeit; Verkehrsregelung; Übergangs; Strassen; Anzeichen; Vorinstanz; Fahrbahn; Urteil; Insel; Verhalten; Trottoir; Brems; Körperverletzung; Wartepflicht
126 IV 99Art. 9 Abs. 6 lit. c, Art. 30 Abs. 2 und Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG; Art. 67 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 VRV; Fahren mit Überlast, Gewichtslimite von 28 t bei Anhängerzügen, Toleranz von 5%. Wer die Gewichtslimite um mehr als 5% überschreitet, ist für die ganze Überschreitung zu bestrafen; die Toleranz von 5% ist nicht abzuziehen (E. 4). Gewicht; Toleranz; Gewichts; Anhänger; Abzug; Strasse; Kanton; Polizei; Busse; Limite; Strassen; Anhängerzug; Toleranzmarge; Ladung; Gesamtgewicht; Verkehrs; Urteil; Betriebsgewicht; Gewichtsüberschreitung; Kantons; Überschreitung; Obergericht; Vorinstanz