Loi fédérale sur la circulation routière (LCR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LCR:



Art. 6 LCR de 2024

Art. 6 Loi fédérale sur la circulation routière (LCR) drucken

Art. 6 Publicité (1)

1 Les réclames et autres annonces qui pourraient créer une confusion avec les signaux et les marques ou compromettre d’une autre manière la sécurité de la circulation, par exemple en détournant l’attention des usagers de la route, sont interdites sur les routes ouvertes aux véhicules automobiles ou aux cycles, ainsi qu’ leurs abords.

2 Le Conseil fédéral peut interdire toutes réclames et autres annonces sur les autoroutes et semi-autoroutes ainsi qu’ leurs abords.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 1975, en vigueur depuis le 1er août 1975 (RO 1975 1257 1268 art. 1; FF 1973 II 1141).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2022.219-Reklame; Strasse; Strassen; Reklamen; Verwaltungsgericht; Recht; Baubewilligung; Verkehr; Entscheid; Gemeinde; Beschwerde; Reklametafel; Fremdreklamen; Zonenreglement; Verbot; Verfahren; Vorschriften; Bundes; Urteil; Grundstücks; Departement; Regierungsrat; Zonenreglements; Vorhaben; Verkehrssicherheit; ächtigen
SGB 2011/63Urteil Strassenrecht, Art. 108 Abs. 2 StrG (sGS 732.1).Ausnahmen nach Strassenrecht sind nur zurückhaltend und einzig bei Vorliegen besonderer Verhältnisse zu machen, auch wenn dafür nicht zwingend ein Härtefall verlangt wird bzw. keine Ausnahmesituation nötig ist. Die Behörden haben bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Strassenabstand einen grossen Spielraum, weshalb es auch in ihrem Ermessen liegt, ihre Bewilligungspraxis zu verschärfen, sofern es sich dabei um eine grundsätzliche Abweichung von der bisherigen Praxis handelt, die rechtsgleich gehandhabt wird (Verwaltungsgericht, B 2011/63). Strasse; Strassen; Werbe; Recht; Gemeinde; Informations; Strassenabstand; Reklame; Werbetafel; Bewilligung; Ausnahmebewilligung; Stadt; Baubewilligung; Informationstafel; Auflage; Baute; Bauten; Strassenabstands; Ortsplan; Anlage; Seepromenade; Vorinstanz; Stadtrat; Anlagen; Baugesuch; Orientierungstafel; äglich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 460 (4A_508/2018)Art. 15 Abs. 1 und 71 ZPO; einfache Streitgenossenschaft, örtliche Zuständigkeit. Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 1 ZPO, wonach die eingeklagten Ansprüche nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen müssen, damit eine einfache Streitgenossenschaft vorliegt (E. 4.1). Verneinung der tatsächlichen (E. 4.3.1) wie auch der rechtlichen (E. 4.3.2) Konnexität bei zwei Strassenverkehrsunfällen, die sich unabhängig voneinander in unterschiedlicher Weise, an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten ereignet haben. Klage; Streitgenossen; Recht; Streitgenossenschaft; Klagen; Gericht; Verfahren; Urteil; Beklagte; Beklagten; Zuständigkeit; Zivilprozess; Tatsachen; Unfall; Urteile; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Unfälle; Gesundheitsschaden; Vorinstanz; Gerichtsstand; Rechtsgründe; Kommentar; Haftung; Solidarität
144 II 281 (2C_94/2018)Keine Haftung des Staates, wenn ein Fahrschüler an der Führerprüfung mit dem Auto der Fahrschule einen Schaden am Prüfungsfahrzeug und an einem Strassensignal verursacht, dem Prüfungsexperten aber nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser pflichtwidrig eine Unterlassung begangen hat, welche den eingetretenen Schaden abgewendet hätte. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staatshaftung; Verhältnis zur Beschwerde in Zivilsachen (E. 1). Keine willkürliche Verneinung der Staatshaftung nach kantonalem Recht (E. 3). Keine Haftung des Kantons nach Art. 58 SVG für Schäden am Prüfungsfahrzeug (Art. 59 Abs. 4 lit. a SVG; E. 4.2) sowie für Schäden am Strassensignal, da er nicht Halter des Fahrzeugs ist (E. 4.3). Keine Haftung des Kantons als Unternehmer nach Art. 71 SVG (E. 4.4). Keine Haftung aus Lückenfüllung (E. 4.5). Fahrzeug; Kanton; Prüfung; Halter; Haftung; Schaden; Staat; Fahrzeugs; Staatshaftung; Recht; Experte; Vorinstanz; Verfügung; öffentlich-rechtlichen; Prüfungsexperte; Angelegenheiten; Fahrschule; Lücke; Betrieb; Urteil; Führerprüfung; Kantons; Schäden; Kandidat; Konstellation; Situation

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2021.178Apos;; Beschuldigte; Sprengstoff; Bundes; Fahrzeug; Ass-ID; Beschuldigten; Schweiz; SprstG; Sprengstoffe; Kontrollschild; Person; Urteil; Freiheit; Freiheitsstrafe; Anklage; Hinsicht; Kontrollschilder; Weiterschaffen; Sprengstoffen; Gericht; Personen; Geldstrafe; Verkehr; Täter; Bankomaten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Weissenberger Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich2011
Weissenberger Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz2000