Obligationenrecht (OR)
Art. 6 OR vom 2024
Art. 6 Stillschweigende Annahme
Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 6 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210069 | Forderung | Retrozessionen; Konto; Verzicht; Partei; Recht; Zedentin; Klagt; Klagten; Beklagten; Auftrag; Verzichts; Anlage; Formular; Herausgabe; Widerklage; Klage; Lichen; Verzichtsklausel; Kunde; Vermögens; Client; Klausel; Vertrag; Parteien; Interesse; Trailer; Interessen; Vestment; Kunden |
ZH | HG210069 | Forderung | Retrozessionen; Konto; Verzicht; Partei; Recht; Zedentin; Klagt; Klagten; Beklagten; Auftrag; Verzichts; Anlage; Formular; Herausgabe; Widerklage; Klage; Lichen; Verzichtsklausel; Kunde; Vermögens; Client; Klausel; Vertrag; Parteien; Interesse; Trailer; Interessen; Vestment; Kunden |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2005.30 | Entscheid Art. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30). | |
LU | V 98 62 | Wirkung der Verzichtserklärung des gemäss Nachfolgeordnung berufenen Fideikommissars. Frage der Anwendung obligationenrechtlicher und erbrechtlicher Bestimmungen. | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 II 412 (2C_240/2017) | Art. 62 ff., insb. 67 OR; Art. 6 Abs. 1, 27 Abs. 2 und 42 Abs. 1 MWSTG 2009; Art. 68 ff. RTVG 2006; Möglichkeit und zeitliche Schranken des Rechts der leistungsempfangenden Person, eine zwar nicht rechtsgrundlos, aber rechtswidrig auf sie überwälzte Mehrwertsteuer zurückzufordern (hier: Mehrwertsteuer auf der rundfunkrechtlichen Empfangsgebühr nach dem Recht von 2006). Unterscheidung zwischen Abrechnungs- und Überwälzungsbeziehung. Ist das Grundverhältnis zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person öffentlich-rechtlicher Natur, gilt dies aufgrund der Akzessorietät auch für das Überwälzungsverhältnis (E. 2). Art. 62 ff. OR gelten als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht (E. 3.1). Art. 27 Abs. 2 MWSTG 2009 bildet ein Hilfssteuerobjekt und kodifiziert das Prinzip "impôt facturé = impôt dû" (E. 3.2). Die vom BAKOM abgerechnete und dem Gebührenpflichtigen überwälzte Mehrwertsteuer ist daher nicht rechtsgrundlos erfolgt. Nach BGE 141 II 182 musste dem BAKOM aber klar sein, dass die Empfangsgebühr bisher bundesrechtswidrig besteuert worden war, weshalb es die ESTV um Rückerstattung hätte ersuchen können (Art. 27 Abs. 2 MWSTG). Aufgrund der reflexweisen Wirkung dieser Norm ist die gebührenpflichtige Person berechtigt, vom BAKOM die Erstattung der Mehrwertsteuer zu verlangen (E. 3.3). Die in der Abrechnungsbeziehung herrschende mehrwertsteuerliche Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt analog auch in der Überwälzungsbeziehung, wobei der Anspruch auf Rückerstattung hier zusätzlich der einjährigen Frist (Art. 67 OR) unterliegt (E. 3.4). | Mehrwertsteuer; MWSTG; Steuer; BAKOM; Person; Gebühr; Gebührenpflichtige; Rückerstattung; Leistung; Gebührenpflichtigen; Rechnung; Steuerpflichtig; Recht; Urteil; Über; Empfang; Empfangsgebühr; Abrechnungs; Rechtsgrundlos; Überwälzung; Beschwerde; Anspruch; Zeitraum; Mehrwertsteuern; Steuerausweis; Steuerpflichtigen; Schuldet; öffentlich-rechtliche; Mehrwertsteuerpflichtig |
142 V 466 (9C_330/2016) | Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2; Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten. Die auf Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 basierende reglementarische Rentenaufschubsmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung besteht auch dann, wenn der Taggeldversicherer, der Taggelder für Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hat, diese Leistungen im Umfang der nachträglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert. Änderung der Rechtsprechung (E. 3.4). | Invaliden; Reglement; Vorsorge; Rente; Krankentaggeld; Alter; Leistung; Arbeitgeber; Invalidenversicherung; Invalidenrente; Resp; Pensionskasse; Anspruch; Recht; Urteil; Beschwerde; Vorsorgeeinrichtung; Berufliche; Vollen; Lohnes; Taggelder; Leistungen; Sparbeitragsbefreiung; Krankentaggelder; Lohnfortzahlung; Koordination; Reglementarische; Swica; Bestimmungen; Entgangenen |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2018.47 | Renvoi du Tribunal fédéral. Violation de l'obligation de communiquer (art. 37 LBA). | Banque; P?nal; Commun; un; P?nale; ?t?; Action; F?d?ral; une; Obligation; Leurs; Unique; ?tre; Faire; Proc?dure; Financier; Compte; Droit; Communiquer; Pr?sent; Valeur; Personne; Plainte; ?tait; FINMA |
SK.2018.32 | Violation de l'obligation de communiquer (art. 37 LBA) | P?nal; Banque; un; ?t?; MP/FR; Proc?dure; Action; F?d?ral; Faire; une; ?tre; Service; Compte; Affaire; P?nale; Position; Frais; Obligation; Relation; Document; Affaires; Juridique; Droit; il; Consid; Jugement |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Bucher | Basler Kommentar, 3.A. | 2003 |
ERNST A. KRAMER, BRUNO SCHMIDLIN | Berner Kommentar, Bd. VI, 1, 1 | 1986 |