Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 6 MWSTG vom 2024

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Art. 6 Steuerüberwälzung

1 Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen.

2 Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig.


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Art. 6 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE140152Nichtanhandnahme Beschwerdegegner; Verfahren; Meldeverfahren; Recht; Staat; Staatsanwaltschaft; Steuer; Recht; Vorsteuerabzug; Urkunde; Betrug; MWSTG; Nichtanhandnahme; Vereinbarung; Übertragung; Betrugs; Sinne; Urkunden; Veruntreuung; Beschwerdegegners; Geschädigte

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 II 80Art. 1 Abs. 3 lit. c, Art. 6 und 81 Abs. 1 MWSTG; Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Überwälzung der Mehrwertsteuer im privatrechtlichen und im öffentlich-rechtlichen Verhältnis (hier: Beleihung). Erfolgen die steuerbaren Leistungen auf Grundlage eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses, richtet sich die Überwälzung der Steuer nach den privatautonomen Vereinbarungen. Bei Streitigkeiten ist Zivilklage vor der Ziviljustiz zu erheben (E. 2.4). Beruhen die steuerbaren Leistungen auf öffentlichem Recht, richtet sich entgegen dem Wortlaut von Art. 6 MWSTG auch die Überwälzung nach dem öffentlichen Recht. Das Rechtsverhältnis zwischen der Billag AG und den Gebührenpflichtigen ist öffentlich-rechtlicher Natur. Streitigkeiten bei der Überwälzung der etwaigen Mehrwertsteuer auf der Empfangsgebühr sind verfügungsweise zu regeln (E. 2.5). Mehrwertsteuer; MWSTG; Steuer; Billag; Leistung; Recht; Verfügung; Urteil; Überwälzung; öffentlich-rechtliche; öffentlich-rechtlichen; Gebühr; BAKOM; Gebühren; Rechtsverhältnis; Streit; Vorinstanz; Eidgenössische; Leistungen; Wortlaut; Person; Erhebung; Rechtsverhältnisses; Ziviljustiz; Empfangsgebühr; Streitig; Leistungsverhältnis; Leistung
129 III 200Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Verwertung eines Grundstücks im Konkurs; Verteilung des Erlöses (Art. 262 SchKG). Die Mehrwertsteuer, die bei der Verwertung eines Grundstücks anfällt, ist aus dem Erlös des betreffenden Grundstücks vorab zu decken (E. 2).
Mehrwertsteuer; Konkurs; Verwertung; Steuer; Mehrwertsteuerforderung; Grundstückgewinnsteuer; Verteilung; Verwertungskosten; Verteilungsliste; Urteil; Grundstücks; SchKG; Erlös; Eidgenössischen; Steuerverwaltung; Schuldbetreibung; Recht; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Zusammenhang; Erwägungen; Grundstücke; Verwaltungs; Ziffer; Behandlung; Obergericht; Aufsichtsbehörde; Rangprivilegierung; Liegenschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Clavadetscher Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer2000