Legge sull’agricoltura (LAgr) Art. 6

Zusammenfassung der Rechtsnorm LAgr:



Art. 6 LAgr dal 2025

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Art. 6 Limite di spesa

I mezzi finanziari per i settori di compiti più importanti sono stanziati al massimo per quattro anni con decreto federale semplice in base a un messaggio del Consiglio federale. Il relativo involucro finanziario è deciso simultaneamente.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 II 243 (2C_506/2008)Art. 3 lit. a Anhang 7 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Art. 63 LwG und Art. 21 Abs. 3 der Weinverordnung; Ausdehnung einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) für den Weinbau über die Landesgrenzen hinaus; Herkunftsangabe. Beschwerderecht gegen einen kantonalen Erlass (E. 1.2). Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Die Ausdehnung einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung über die Landesgrenzen hinaus ist nicht mit dem bilateralen Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vereinbar (E. 3). Sie widerspricht ebenfalls dem Bundesrecht; das ergibt sich namentlich aus der historischen Auslegung von Art. 21 Abs. 3 der Weinverordnung (E. 4.4) und aus den Anforderungen, welche an das System der kontrollierten Ursprungsbezeichnung gestellt werden, vor allem mit Blick auf die Weinlesekontrolle (E. 5.2), sowie aus dem Anliegen des Konsumentenschutzes (E. 5.3). Zudem können die Kantone nach Art. 63 LwG ab dem Weinjahrgang 2008 keine Weine mehr mit einer Klassierung herstellen und etikettieren lassen, die - wie die Herkunftsbezeichnung - im neuen Recht nicht mehr vorgesehen ist (E. 7). éral; Origine; édéral; ègle; Genève; Appellation; Ordonnance; ôlée; ères; èglement; Accord; Suisse; étation; étend; -delà; également; Conseil; éographique; érale; être; érieur; égorie; étendre; Genève; éter; été; RVins; édérale; Tribunal; écembre