GlG Art. 6 - Beweislasterleichterung

Einleitung zur Rechtsnorm GlG:



Das Gleichstellungsgesetz in der Schweiz ist ein Bundesgesetz, das die Gleichstellung von Frauen und Männern fördert, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet und gleiche Behandlung in Bildung, Beschäftigung und sozialen Leistungen fordert. Es umfasst Massnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im öffentlichen und privaten Sektor. Verstösse gegen die Gleichstellungsvorschriften können sanktioniert werden, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und Diskriminierung zu bekämpfen.

Art. 6 GlG vom 2020

Art. 6 Gleichstellungsgesetz (GlG) drucken

Art. 6 Beweislasterleichterung

Bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung wird eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 6 Gleichstellungsgesetz (GlG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210031Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Vorinstanz; Recht; Berufung; Beklagte; Beklagten; Bonus; Rechtsbegehren; Überstunden; Kündigung; Ziffer; Verfahren; Arbeitszeit; Parteien; Zielvereinbarung; Entschädigung; Arbeitsvertrag; Klage; Arbeitsverhältnis; Planbonus; Option; Beweis
SHNr. 60/2012/44 Besoldung der Schaffhauser Kindergartenlehrkräfte - Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 19 Abs. 1 PG; Art. 5 und Art. 44 Abs. 1 VRG. Ungenügende Substantiierung einer eingeklagten Lohndiskriminierung älterer Kindergartenlehrkräfte gegenüber jüngeren Kindergartenlehrkräften (E. 3.3). Beschwerdeführerinnen; Besoldung; Alter; Arbeit; Erfahrung; Obergericht; Bundesgericht; Kindergärtnerinnen; Kanton; Erziehungsdepartement; Entscheid; Urteil; Vergleich; Leistung; Kindergartenlehrkräfte; Substantiierung; Lohndiskriminierung; Kantons; Schaffhausen; Löhne; Lohns; Gleichstellung; Entlöhnung; Dienstalter; Verfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPB.2007.00046Überführung in das neue Stadtzürcher Personalrecht: Lohndiskriminierung einer Aktivierungstherapeutin mit FührungsaufgabenFunktion; Stadt; Polizei; Arbeit; Punkt; Punkte; Physio; Kriterium; Aktivierungstherapie; Einreihung; Ergotherapie; Polizeidienst; Punkten; Vergleich; Aktivierungstherapierende; Erfahrung; Aktivierungstherapierenden; Ergotherapierenden; Polizist; Diskriminierung; Polizisten; Beruf; Funktionsstufe; Führung; Verwaltungsgericht
ZHPB.2007.00043Überführung in das neue Stadtzürcher Personalrecht: Lohndiskriminierung einer AktivierungstherapeutinFunktion; Polizei; Arbeit; Stadt; Punkt; Punkte; Physio; Kriterium; Aktivierungstherapie; Ergotherapie; Einreihung; Aktivierungstherapierenden; Vergleich; Polizeidienst; Punkten; Erfahrung; Polizist; Ergotherapierende; Diskriminierung; Beruf; Ergotherapierenden; Polizisten; Funktionsstufe; Person; Bewertung; Recht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 49 (8C_376/2015)Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV; Art. 3 Abs. 2, Art. 6 GlG; Lohngleichstellung von Mann und Frau im Einzelfall. Kognition des Bundesgerichts und der kantonalen Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Überprüfung des Lohngleichheitsgebots im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses (E. 4). Die gestützt auf Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV und Art. 3 Abs. 2 GlG geltend gemachten bundesrechtlichen Ansprüche dürfen nicht durch kantonalrechtliche Verwirkungs- und Verjährungsbestimmungen erschwert werden (E. 5.2). Glaubhaftmachung einer Lohndiskriminierung nach Art. 6 GlG im Vergleich mit dem Amtsvorgänger oder -nachfolger (E. 6.2). Berücksichtigung von Anfangs- und Schlusslöhnen im Rahmen der Glaubhaftmachung (E. 7.2). Arbeit; Folger; Vorinstanz; Bundes; Kanton; Person; Erfahrung; Lohnklasse; Personal; Urteil; Vorgänger; Gericht; Anfang; Erfahrungsstufe; Prozent; Recht; Anfangslohn; Bundesgericht; Diskriminierung; Amtsnachfolger; Basel-Landschaft; Feststellung; Funktion; Vorgängers; Folgers; Amtsvorgänger; Gleichstellung
130 III 145Verbot jeglicher geschlechtsspezifischer Diskriminierung hinsichtlich Entlöhnung und Beförderung im Arbeitsverhältnis (Art. 8 Abs. 3 BV; Art. 3 GlG). Intertemporale Anwendung des Gleichstellungsgesetzes (E. 2). Aus Art. 12 Abs. 2 GlG abgeleitete Anforderungen an die Feststellung des Sachverhalts. Art und Weise der Bewertung verschiedener Tätigkeiten innerhalb eines Unternehmens (E. 3). Analyse des in Art. 6 GlG vorgesehenen Mechanismus der Beweiserleichterung (E. 4). Objektive Gesichtspunkte, die Lohnunterschiede nach dem Gleichstellungsgesetz zu rechtfertigen vermögen (E. 5). Ermittlung des geschuldeten Lohnes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG (E. 6). été; Expert; éfenderesse; édé; était; ération; égal; émunération; édéral; égalité; érence; érieur; être; énéral; Tribunal; Intimée; édécesseur; ément; établi; édure; Avocat; énérale; Existence; éré; écis; Autorité; ésident; Avait; Cette; édures