LPD Art. 6 - Principi

Einleitung zur Rechtsnorm LPD:



Art. 6 LPD dal 2023

Art. 6 Legge federale sulla protezione dei dati (LPD) drucken

Art. 6 Principi

1 I dati personali devono essere trattati in modo lecito.

2 Il trattamento deve essere conforme ai principi della buona fede e della proporzionalit .

3 I dati personali possono essere raccolti soltanto per uno scopo determinato e riconoscibile per la persona interessata; possono essere trattati ulteriormente soltanto in modo compatibile con tale scopo.

4 I dati personali sono distrutti o resi anonimi appena non sono più necessari per lo scopo del trattamento.

5 Chi tratta dati personali deve accertarsi della loro esattezza. Deve prendere tutte le misure adeguate per rettificare, cancellare o distruggere i dati inesatti o incompleti rispetto allo scopo per il quale sono stati raccolti o trattati. L’adeguatezza delle misure dipende segnatamente dal tipo e dall’entit del trattamento dei dati come pure dai rischi derivanti dal trattamento per la personalit o i diritti fondamentali della persona interessata.

6 Laddove sia una condizione necessaria per il trattamento, il consenso della persona interessata è valido soltanto se, dopo debita informazione, è dato in modo libero in riferimento a uno o più trattamenti specifici.

7 È necessario l’espresso consenso per:

  • a. il trattamento di dati personali degni di particolare protezione;
  • b. la profilazione a rischio elevato da parte di privati;
  • c. la profilazione da parte di un organo federale.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 6 Legge federale sulla protezione dei dati (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNG230012Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Vertrag; Mietvertrag; Wohnung; Vermieter; Berufungsbeklagte; Miete; Mieter; Vertragsänderung; Recht; Daten; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Kündigung; Person; Partei; Vermieterin; Verhältnis; Personen; Einkommen; Untervermietung; Verfahren; Wohnsitz; Mietzins; Mietpartei; Mietvertrags
    ZHSB230294Verbrechen gegen das BetäubungsmittelgesetzBeschuldigte; Beschuldigten; Mitbeschuldigte; Mitbeschuldigten; Urteil; Verteidigung; Gramm; Berufung; Methamphetamin; Vorinstanz; Betäubungsmittel; Recht; Schweiz; Landes; Beweis; Landesverweisung; BetmG; Mobiltelefon; Verfahren; Verfahren; Hinweis; Staatsanwalt; Sinne; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Hinweise; Über
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSZB.2019.3 (AG.2019.615)Persönlichkeitsrecht und DatenschutzrechtPerson; Personen; Berufung; Personendaten; Recht; Entscheid; Berufungs; Beklagten; Zivilgericht; Tabelle; Daten; Klage; Konto; Verfahren; Behörde; Program; US-Behörde; Verbot; US-Program; US-Programm; Behörden; US-Behörden; Liste; Tatsache; Beweis; -Liste; Begründung; Über; Anschlussberufung
    BSZB.2016.15 (AG.2017.41)Verbot der Bekanntgabe von Daten an US-BehördenBerufung; Daten; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Zivilgericht; Interesse; Datenbekanntgabe; Recht; Entscheid; Program; Berufungsbeklagten; US-Program; Programm; US-Programm; Behörde; Gericht; Behörden; US-Behörden; Datenlieferung; Zivilgerichts; Parteien; Klage; Banken; Bekanntgabe; Anklage; Verbot; Steuer; Verfahren
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    138 II 346 (1C_230/2011)Datenschutzgesetz, Art. 28 ff. ZGB; Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes bei der Publikation von Personendaten in Google Street View. Zuständigkeit des EDÖB (E. 3). Begriff der Personendaten in Bezug auf die in Google Street View verwendeten Bilder (E. 6.5). Datenschutzvorschriften für die Bearbeitung von Personendaten (E. 7). Konkretisierung des in Art. 28 ZGB gewährleisteten Persönlichkeitsschutzes durch das Datenschutzrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Recht am eigenen Bild (E. 8). Berücksichtigung allgemeiner datenschutzrechtlicher Grundsätze (E. 9). Interessenabwägung in Bezug auf die Frage, ob und inwieweit die Bearbeitungsmethoden insgesamt geeignet sind, die Persönlichkeit einer grossen Anzahl von Personen zu verletzen: Es wird in Kauf genommen, dass höchstens ca. 1 % der Bilder ungenügend anonymisiert ins Internet gelangen und darauf erkennbare Personen und Fahrzeugkennzeichen erst auf Anzeige der Betroffenen hin nachträglich manuell unkenntlich gemacht werden (E. 10.6 und 10.7). Pflicht zur effizienten, unbürokratischen und kostenlosen nachträglichen Anonymisierung (E. 10.6.3 und 14.4). Die vorgängige automatische Anonymisierung ist laufend dem Stand der Technik anzupassen (E. 10.6.5 und 14.1). Bei sensiblen Einrichtungen (Schulen, Spitälern, Altersheimen, Frauenhäusern, Gerichten und Gefängnissen etc.) ist vor der Aufschaltung im Internet die vollständige Anonymisierung von Personen und Kennzeichen vorzunehmen (E. 10.6.4 und 14.2). Bilder von Privatbereichen wie umfriedeten Höfen, Gärten usw., die dem Einblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben, dürfen ohne Zustimmung der Betroffenen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, soweit sie von einer Kamerahöhe von über 2 m aufgenommen wurden; Übergangsfrist von max. drei Jahren zur Entfernung bereits aufgeschalteter Bilder, die dieser Anforderung nicht entsprechen (E. 10.7 und 14.3). Pflicht, in den Medien generell über die Widerspruchsmöglichkeit und speziell über bevorstehende Aufnahmen und Aufschaltungen von Bildern zu informieren (E. 10.6.3, 11 und 14.4). Person; Personen; Persönlichkeit; Beschwerde; Street; Beschwerdeführerinnen; Interesse; Daten; Bilder; Recht; Google; Anonymisierung; Interessen; Personendaten; EDÖB; Persönlichkeitsverletzung; Internet; Bearbeitung; Vorinstanz; Bundes; Datenschutz; Schweiz; Gesicht; Aufnahmen
    126 II 126Art. 38 Abs. 2 und Art. 39 BEHG; Art. 1, Art. 2 Abs. 2 lit. c, Art. 6 Abs. 1, Art. 17, Art. 19 und Art. 25 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 DSG; Art. 96 Abs. 2 OG bzw. Art. 8 VwVG; Amtshilfe nach Börsengesetz an die amerikanische Securities and Exchange Commission (SEC) zur Klärung des Verdachts des Vorliegens eines Insiderdelikts. Zuständigkeit der Eidgenössischen Datenschutzkommission. Das Bundesgericht führt ein Meinungsaustauschverfahren grundsätzlich nur, soweit neben seiner eigenen eine allfällige andere letztinstanzliche Zuständigkeit gegeben sein könnte (E. 3). Das Datenschutzgesetz und seine Verfahrensbestimmungen finden auf die Eidgenössische Bankenkommission soweit Anwendung, als der Betroffene selbständige datenschutzrechtliche Ansprüche geltend macht. Hinsichtlich der börsengesetzlichen Amtshilfe hat der Gesetzgeber indessen eine spezifische Regelung geschaffen, deren Beurteilung aus einer börsen- und datenschutzrechtlichen Gesamtsicht zu erfolgen hat, weshalb gegen entsprechende Entscheide ausschliesslich und direkt an das Bundesgericht zu gelangen ist (E. 4 u. 5). Die von der SEC der Eidgenössischen Bankenkommission erteilten Zusicherungen bezüglich der Vertraulichkeit der von dieser in Amtshilfe erhaltenen Angaben und Unterlagen genügen den Anforderungen von Art. 38 Abs. 2 BEHG nicht, weshalb die Amtshilfe zurzeit zu verweigern ist (E. 6). Amtshilfe; Daten; Datenschutz; Recht; Bankenkommission; Informationen; Bundes; Verfahren; Aufsicht; Börsen; Rechtshilfe; Bundesgericht; Datenschutzgesetz; Aufsichtsbehörde; Verfahren; Urteil; Behörden; Eidgenössische; Datenschutzkommission; Behörde; Unterlagen; Staat; ängig

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2024.14Frist; Amtsgeheimnis; E-Mail; Angezeigte; Recht; Beschwerdekammer; Netzbetreiberin; Gericht; Person; Interesse; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdeführern; Verfahrens; Verletzung; Tatsache; Geheimnis; Verfahrensakten; Bundesstrafgerichts; Hinweis; Amtsgeheimnisses; Schweigepflicht; Ausführungen; Beilage; Bundesanwaltschaft

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Basler Kommentar zum DSG2014