LACI Art. 6 - Dispositions applicables de la législation sur l’AVS

Einleitung zur Rechtsnorm LACI:



Art. 6 LACI de 2024

Art. 6 Loi sur l’assurance-chômage (LACI) drucken

Art. 6 (1) Dispositions applicables de la législation sur l’AVS

Sauf disposition contraire de la présente loi, la législation sur l’AVS, y compris ses dérogations la LPGA (2) , s’applique par analogie au domaine des cotisations et des suppléments de cotisations.

(1) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 8 de la LF du 17 juin 2005 sur le travail au noir, en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 359; FF 2002 3371).
(2) RS 830.1

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2010/11 und KZL 2010/9Entscheid Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG: Schadenersatzpflicht. Verjährung. Eine Arbeitgeberrevision entfaltet keine materielle Rechtskraft und kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden bei der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung hatte. Im Übrigen werden die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin, namentlich des Verschuldens, bejaht. Nichtdeklaration einer Abgangsentschädigung an den Geschäftsführer, die den Charakter einer Entschädigung für geleistete Dienste (Lohn) aufwies, als grobfahrlässig beurteilt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2011, AHV 2010/11 + KZL 2010/9). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 31. März 2011 in Sachen A. , Beschwerdeführerin, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, c/o Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Vorinstanz, betreffend Schadenersatzforderung für 2001 Streitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 29'260.50 Streitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 5'418.-- Sachverhalt: Schaden; Arbeit; Abgangsentschädigung; Schadenersatz; Recht; Beiträge; Arbeitgeber; Zahlung; Verwaltung; Verwaltungsrekurskommission; Sozialversicherung; Vorsorge; Geschäftsführer; Zahlung; Forderung; Entschädigung; Monatslöhne; Verfügung; Schadenersatzforderung; Schadens; Vorschriften; Kinderzulagen; Einsprache
SGAHV 2006/33, KZL 2007/8Entscheid Die Verletzung von Art. 35 Abs. 2 AHVV gilt als grobfahrlässig i.S. von Art. 52 AHVG, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 2007, AHV 2006/33 und KZL 2007/8). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts Prozess 9C_778/2007 Schaden; Firma; Beiträge; Recht; Arbeitgeber; Organ; Schadenersatz; Gesellschaft; Konkurs; Lohnsumme; Verwaltungsrat; Verhalten; Ausgleichskasse; Rechtsprechung; Haftung; Differenz; Gallen; Akontobeiträge; Lohnsummen; Handelsregister; Quot; Höhe; üssen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 531 (8C_21/2013)Art. 68 und 70 AVIG; Wochenaufenthalterbeiträge. Zwischen der Arbeitslosigkeit und der auswärtigen Arbeitsaufnahme muss ein Kausalzusammenhang gegeben sein (E. 3.2.2.1). Für die Beibehaltung der auswärtigen Stelle bzw. des damit verbundenen Wochenaufenthalterdaseins über sechs Monate hinaus können in einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug keine weiteren Wochenaufenthalterbeiträge zugesprochen werden, falls in der vorherigen Rahmenfrist bereits während sechs Monaten Wochenaufenthalterbeiträge ausgerichtet wurden (E. 3.2.2.2). Arbeit; Woche; Wochenaufenthalter; Wochenaufenthalterbeiträge; Rahmenfrist; April; Massnahme; Wohnort; Leistungsrahmenfrist; Arbeitslosigkeit; Anspruch; Leistungsbezug; Bezug; Hotel; Verfügung; Arbeitslose; Wallis; Arbeitsaufnahme; Kanton; Gesuch; Beiträge; Massnahmen; Kantons; Arbeitsvertrag; Einsprache
128 III 250Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht. Berufungsfähigkeit eines Entscheides, mit welchem ein Zivilgericht auf eine Klage nicht eintritt mit der Begründung, es handle sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit (E. 1). Vertrag zwischen einem Kanton und einer Privatperson im Gebiet arbeitsmarktlicher Massnahmen: öffentlichrechtliches oder privatrechtliches Vertragsverhältnis (E. 2)? Vertrag; Recht; Kanton; Vorinstanz; Urteil; Massnahmen; Berufung; Aufgabe; Leistungen; Vertrags; Ansprüche; Gallen; Personen; Kursteilnehmer; Kurse; Anspruch; Weiterbildung; Interesse; Subvention; Klage; Arbeit; Beklagten; Parteien; Bundesgericht; Erwägungen; Zivilrechtsstreitigkeit; Regel