BPR Art. 59b - Unzulässigkeit des Rückzugs

Einleitung zur Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 59b BPR vom 2022

Art. 59b Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 59b (1) Unzulässigkeit des Rückzugs

Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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