Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 598 OR vom 2025

Art. 598 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 598 Verhältnis der Gesellschafter unter sich A. Vertragsfreiheit. Verweisung auf die Kollektivgesellschaft

1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.

2 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 598 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2021 16Forderung (Zulässigkeit der Klageänderung)Berufung; Recht; Klage; Berufungsgegner; Replik; Berufungsführer; Vi-act; Rechtsbegehren; Berufungsgegners; Feststellung; Beschluss; KG-act; Klageänderung; Verfahren; Kommanditsumme; Kommanditeinlage; Kommanditär; Vorinstanz; Gesellschaft; Handelsregister; Kantons; Partei; Höfe; Gesellschafter; Parteien; Beklagten; Bezirksgericht; Berufungsführers; Anträge

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 V 140Art. 17 lit. c und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Beitragspflicht des Kommanditärs als Selbständigerwerbender (Präzisierung der Rechtsprechung). Kommanditär; Gesellschaft; Gewinn; Kommanditärs; Kommanditärin; Gesellschafter; Kommanditärinnen; Gewinnanteil; Recht; Beitragspflicht; Regel; Erwerbstätigkeit; Rechtsprechung; Verlust; Stellung; Einkommen; Komplementär; Kommanditgesellschaft; Kommandite; Selbständigerwerbende; Geschäftsrisiko; Geschäftsführung; Gesellschaftsvertrag; Beschwerdeführerinnen; Gewinnanteile; Regelung
95 II 547Kollektiv- bzw. Kommanditgesellschaft. Kollektivgesellschaftsvertrag, wonach beim Tod eines von zwei Gesellschaftern die Gesellschaft mit dessen Erben als Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft fortgesetzt werden soll. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1). Umwandlung der Kollektiv- in eine Kommanditgesellschaft, Zulässigkeit, Form (Erw. 2). Wirksamkeit der Bestimmung betreffend die Fortsetzung der Gesellschaft auch nach dem Tod des zweiten Gründers? (Erw. 3). Vorliegen eines "übereinstimmenden besonderen Parteiwillens"? (Erw. 4a). Hinfall des Vertrags wegen Unmöglichkeit? (Erw. 4b). Verletzung der Beweisvorschriften von Art. 8 ZGB? (Erw. 4c). Gesellschaft; Gesellschafter; Gurtner; Kommanditgesellschaft; Kollektiv; Vertrag; Gesellschafters; Vertrags; Gesellschaftsvertrag; Kollektivgesellschaft; Erben; Vorinstanz; Ehefrau; Teilhaber; Gesellschaftsvertrages; Umwandlung; Gurtner-Witschi; Familie; Recht; Fritz; Apotheke; Witwe; Bundesgericht; Kommanditär; Familien; Willen; übereinstimmend