Codice civile svizzero (CCS) Art. 595

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCS:



Art. 595 CCS dal 2025

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Art. 595 Procedura I. Amministrazione

1 La liquidazione d’officio è fatta dall’autorità competente o da uno o più amministratori da essa incaricati.

2 Essa comincia con la compilazione dell’inventario e la pubblicazione della grida.

3 L’amministratore è soggetto alla vigilanza dell’autorità alla quale gli eredi possono ricorrere contro gli atti che egli compie od intende di compiere.


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Art. 595 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF230004Beschwerde gegen den WillensvollstreckerBeschwerde; Willen; Willensvollstrecker; Entscheid; Beschwerdegegner; Recht; Verfahren; Rechtsmittel; Obergericht; Kanton; Einzelgericht; Vorinstanz; Parteien; Urteil; Kantons; Winterthur; Erblasser; Gericht; Bezirksgericht; Parteientschädigung; Verbindung; SchlT; Noven; Streitwert; Oberrichter; Erben; Verfügung; Entscheidgebühr; Antrag
ZHPF220034Aufhebung des Willensvollstreckermandats (Kosten)Streit; Parteien; Recht; Willensvollstrecker; Streitwert; Verfahren; Entscheid; Vorinstanz; Parteientschädigung; Gericht; Zweitbeschwerde; Entscheidgebühr; Forderung; Sicherungsinventar; Urteil; Höhe; Erstbeschwerde; Rechtsmittel; Erblasser; Willensvollstreckerin; Geschäfts-Nr; Lasses; Geschäfts-Nr:; Eingabe; Verfahrens; Beschwerdeverfahren; Streitwerts; Entschädigung; Beilage
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO130137Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Rechtspflege; Gesuchsteller; Verfahren; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Willensvollstrecker; Rechtsbegehren; Entscheid; Teilung; Obergerichtspräsident; Klage; Gericht; Basel; Friedensrichteramt; Stadt; Frist; Beurteilung; Auflage; Gewährung; Hauptsache; Kantons; Gerichtsschreiberin; Gürber; Erwägungen; Unterlagen; Parteientschädigung; Instanz
LURsth H 2006 10Erbrecht. Verbindlichkeit eines Erbteilungsvertrages. Vollzug durch den Willensvollstrecker. Artikel 518 ZGB; § 82 EGZGB. Stimmen die Erben dem Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers nicht zu, sondern schliessen sie selbständig einen schriftlichen Erbteilungsvertrag ab, so wird dieser durch die Unterschrift aller Erben verbindlich und ist durch den Willensvollstrecker zu vollziehen. Verzögert der Willensvollstrecker den Vollzug, können die Erben bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen oder beim ordentlichen Richter auf Ausrichtung der Erbteile klagen.Willen; Teilung; Willensvollstrecker; Erben; Willensvollstreckers; Teilungsvertrag; Erblasser; Aufsichtsbehörde; Teilungsbehörde; Begehren; Weisung; Erbteilung; Grundbuch; Eintragung; Erbschaft; Erblassers; Vollzug; Teilungsvorschlag; Zustimmung; Erbteilungsvertrag; Grundbuchamt; Regierungsstatthalter; Aufgabe; Anordnungen; Richter; Lehre; Druey; Aufgr; Karrer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 97Art. 593 ff. ZGB; amtliche Liquidation einer Erbschaft. Ein amtlicher Erbschaftsliquidator ist in eigenem Namen zur Prozessführung befugt (E. 2). Die amtliche Liquidation ist ein privatrechtliches Institut. Mangels hoheitlicher Gewalt ist ein Erbschaftsliquidator nicht zum Erlass von Verfügungen berechtigt (E. 3). Erbschaft; Erbschaftsliquidator; Verfügung; Obergericht; Erbschaftsliquidatoren; Liquidation; Liquidator; Liquidatoren; Recht; Bundes; Einwohnergemeinde; Trust; Obergerichts; MARTIN; KARRER; Auskunft; Institut; Gewalt; Verfügungen; Erbschaftsbehörde; Entscheid; Vorbem; Behörde; TUOR/; PICENONI; Kantons; Schaffhausen; Prozessführung