Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 594 OR vom 2025

Art. 594 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 594 Begriff und Errichtung A. Kaufmännische Gesellschaft

1 Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften.

2 Unbeschränkt haftende Gesellschafter können nur natürliche Personen, Kommanditäre jedoch auch juristische Personen und Handelsgesellschaften sein.

3 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 594 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2021 16Forderung (Zulässigkeit der Klageänderung)Berufung; Recht; Klage; Berufungsgegner; Replik; Berufungsführer; Vi-act; Rechtsbegehren; Berufungsgegners; Feststellung; Beschluss; KG-act; Klageänderung; Verfahren; Kommanditsumme; Kommanditeinlage; Kommanditär; Vorinstanz; Gesellschaft; Handelsregister; Kantons; Partei; Höfe; Gesellschafter; Parteien; Beklagten; Bezirksgericht; Berufungsführers; Anträge
SGAHV 2008/16Entscheid Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge aus einer deutschen GmbH & Co. KG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2009, AHV 2008/16). Gesellschaft; Erwerb; Gesellschafter; Kapital; Person; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Kommanditist; Einsprache; Personen; Kommanditgesellschaft; Gesellschafterin; Beitrags; Gesellschaften; Beitragspflicht; Schweiz; Geschäftsführung; Teilhaber; Stimme; Gallen; Kommanditisten; Entscheid; Kantons; Beiträge; Erwerbseinkommen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2008/16Entscheid Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge aus einer deutschen GmbH & Co. KG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2009, AHV 2008/16). Gesellschaft; Erwerb; Gesellschafter; Kapital; Person; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Kommanditist; Einsprache; Personen; Kommanditgesellschaft; Gesellschafterin; Beitrags; Gesellschaften; Beitragspflicht; Schweiz; Geschäftsführung; Teilhaber; Stimme; Gallen; Kommanditisten; Entscheid; Kantons; Beiträge; Erwerbseinkommen
SGAHV 2008/20Entscheid Art. 13 Abs. 2 Ziffer a und 14 Abs. 2 Ziffer b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, AHV 2008/20). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2009. Gesellschaft; Person; Erwerbstätigkeit; Kommanditgesellschaft; Kapital; Recht; Personen; Einkommen; Beitragspflicht; Komplementär; Teilhaber; Schweiz; Komplementärin; Kommanditär; Beilage; Gesellschafter; Kommanditist; Einsprache; Kommanditäre; Gesellschaftsvertrag; Entscheid; Beiträge; Erwerbseinkommen; Stellung; önne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 V 234Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Nachdem im Gesetzgebungsverfahren betreffend das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) eine Anpassung des AHV-Beitragsrechts nicht thematisiert wurde, besteht (vorerst) kein Grund, von der ständigen Praxis abzuweichen, wonach für eine Beitragspflicht gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AHVV der erwerbliche Charakter einer Personengemeinschaft entscheidend ist. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die AHV-rechtliche Beitragspflicht weiter zu fassen als der Gesetz- und Verordnungsgeber (E. 5.4). Investitionen in kollektive Kapitalanlagen sind allerdings - analog der Rechtsprechung zu den Wertschriften- und Liegenschaftenhändlern - von erwerblichem Charakter und unterliegen somit der AHV-Beitragspflicht, wenn ein gewerbsmässiger Investor unter Einsatz erheblicher Mittel eine Vielzahl kollektiver Risikokapitalanlagen tätigt, die zumindest teilweise einen engen Bezug zur Arbeitgeberfirma aufweisen (E. 6.3.3). Erwerb; Erwerbs; Kapital; Beitragspflicht; Recht; Erwerbstätigkeit; Kapitalanlage; Anleger; Kapitalanlagen; Gesellschaft; Urteil; Investition; Vermögens; Anlage; Kommanditgesellschaft; Steuer; Einkommen; Bundesgericht; Gewinn; Arbeit; AHV-Beitragspflicht; Einkünfte; Wertschriften; Personengesamtheit; Botschaft
136 V 258 (9C_627/2009)Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Art. 20 Abs. 3 AHVV ist gesetzmässig (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Ein in der Schweiz wohnhafter Kommanditist einer in Deutschland domizilierten GmbH & Co. KG ist für die ihm aus der Gesellschaft zugeflossenen Einkünfte als Selbstständigerwerbender beitragspflichtig, unabhängig davon, ob er selbst in der Gesellschaft mitarbeitet oder ob er Einfluss auf die Geschäftsführung hat (E. 4.8 und 5). ändig; Person; Recht; Kapital; Kommanditgesellschaft; Kommanditär; Einkommen; Erwerbstätigkeit; Kommanditist; Gesellschaft; Teilhaber; Beitragspflicht; Personengesamtheit; Beschwerdegegner; Komplementär; Urteil; Rechtsprechung; Erwerbszweck; Kommanditäre; Einkünfte; Beiträge; Stellung; Kollektiv; Kommanditgesellschaften; Personengesamtheiten; Persönlichkeit; Kapitalgeber

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6815/2013GeldwäschereiVorinstanz; Geldwäscherei; Recht; FINMA; Vermögenswert; Sinne; Abklärung; Vermögenswerte; Geschäfts; Bestimmungen; Verletzung; Meldepflicht; Quot;; FINMAG; Beleg; Konkurs; Verbrechen; Gericht; Transaktion; Banken; Geldwäschereigesetz; Finanzintermediär; Verdacht; Meldung; Abklärungspflicht; Auslegung