ZGB Art. 593 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 593 ZGB vom 2025

Art. 593 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 593 Voraussetzung I. Begehren eines Erben

1 Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen.

2 Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden.

3 Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar.


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Art. 593 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220068Amtliche LiquidationBerufung; Erbschaft; Liquidation; SchKG; Vorinstanz; Erben; Lasse; Berufungsklägerin; Erblasserin; Urteil; Gläubiger; Bezirksgericht; Einzelgericht; Erbschaftssachen; Erbenermittlung; Gericht; Sinne; Akten; Verfahren; Frist; Forderung; Recht; Einzelgerichtes; Bezirksgerichtes; Antrag; Eröffnung; Verfügung
VDHC/2022/737édure; écision; édéral; éritier; Chambre; Autorité; érant; Avance; Bâle; Lausanne; ’examen; éritière; écembre; ’autorité; éférence; -après; ’avance; Selon; ’agissant; édérale; éférences; éritiers; Objet; énéfice; écède
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GLOG.2022.00011-Willensvollstrecker; Kanton; Aufsicht; Kantons; Kantonsgerichts; Beschwerde; Erbschaft; Recht; Kantonsgerichtspräsident; Vorinstanz; Verfahren; Liegenschaft; Pflicht; Gericht; Beschwerdeführer; Tessin; Glarus; Beschwerdeführers; Urteil; Entscheid; Obergericht; Steuerverwaltung; Kantonsgerichtspräsidenten; Ausstand; Anordnung; Verfügung; Erblasser; Erbin; Einreichung
GLOG.2021.00067Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 30. März 2022 (5A_214/2022) abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.Berufung; Berufungskläger; Willen; Willens; Willensvollstrecker; Erben; Erbschaft; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Aufsicht; Apos; Recht; Erblasser; Pflicht; Kanton; Erblasserin; Vorinstanz; Kantons; Kantonsgericht; Steuer; Berufungsklägers; Kantonsgerichts; Verfahren; Teilung; Geschwister; Aufgabe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 97Art. 593 ff. ZGB; amtliche Liquidation einer Erbschaft. Ein amtlicher Erbschaftsliquidator ist in eigenem Namen zur Prozessführung befugt (E. 2). Die amtliche Liquidation ist ein privatrechtliches Institut. Mangels hoheitlicher Gewalt ist ein Erbschaftsliquidator nicht zum Erlass von Verfügungen berechtigt (E. 3). Erbschaft; Erbschaftsliquidator; Verfügung; Obergericht; Erbschaftsliquidatoren; Liquidation; Liquidator; Liquidatoren; Recht; Bundes; Einwohnergemeinde; Trust; Obergerichts; MARTIN; KARRER; Auskunft; Institut; Gewalt; Verfügungen; Erbschaftsbehörde; Entscheid; Vorbem; Behörde; TUOR/; PICENONI; Kantons; Schaffhausen; Prozessführung
124 III 286Art. 193 SchKG; Art. 593 Abs. 1 ZGB. Einem Erben, der die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen oder die amtliche Liquidation verlangt hat, können die Kosten des Konkursverfahrens nicht auferlegt werden, wenn in der Folge - wegen Überschuldung der Erbschaft - die Erbschaftsbehörde das Konkursgericht benachrichtigt und dieses die konkursamtliche Liquidation anordnet. Konkurs; Erbschaft; Liquidation; SchKG; Konkursverfahren; Inventar; Konkursverfahrens; Erben; Erbschaftsbehörde; Kantons; Gallen; Schuldbetreibung; Schuldbetreibungs; Überschuldung; Gaster; Konkursamt; Aufsichtsbehörde; Urteil; Konkurskammer; Konkursgericht; Erbin; Lasses; Bezirksamt; Verfügung; Kantonsgericht; Entscheid; Erwägungen; Verbindung; Masse