OR Art. 591 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 591 OR vom 2024

Art. 591 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 591 Verjährung A. Gegenstand und Frist

1 Die Forderungen von Gesellschaftsgläubigern gegen einen Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Veröffentlichung seines Ausscheidens oder der Auflösung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sofern nicht wegen der Natur der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gilt.

2 Wird die Forderung erst nach dieser Veröffentlichung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.

3 Auf Forderungen der Gesellschafter untereinander findet diese Verjährung keine Anwendung.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 591 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2016.149provisorische RechtsöffnungRecht; Rechtsöffnung; Konkurs; Verfahren; Betreibung; Konkursverlustschein; Gesellschaft; Forderung; Verjährung; Thal-Gäu; Kollektivgesellschaft; Urteil; Gesuchsgegner; SchKG; Verfahrens; Oberrichter; Höhe; Rechtsöffnungstitel; Betrag; Parteientschädigung; Vorderrichter; Gesellschafter; Begehren; Kostenvorschuss; Bundesgericht; Zivilkammer; Erwägung; Betreibungsamtes; Begründung
GRZK2 2011 18ForderungGesellschaft; Berufung; Verfahren; Handelsregister; Urteil; Bezirksgericht; Kollektivgesellschaft; Maloja; Gesellschafter; Person; Entscheid; Parteien; Berufungsbeklagte; Bezirksgerichts; Klage; Firma; Berufungsverfahren; Gesellschaftsvertrag; Liquidation; Ziffer; Gericht; Kantons; Verfahrens; Löschung; Mitteilung; Ingenieurbüro; Rechtsmittel; Kantonsgericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 V 268 (9C_142/2010)Art. 99 BGG; Art. 52 AHVG; Art. 568 Abs. 3, Art. 579 Abs. 1, Art. 591 und 592 OR; Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Beitragsschulden der (ehemaligen) Kollektivgesellschaft. Die (subsidiäre und persönliche) Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Schulden der (ehemaligen) Kollektivgesellschaft gemäss Art. 568 Abs. 3 OR bei Weiterführung des Unternehmens als Einzelfirma durch einen der bisherigen Gesellschafter nach Massgabe des Art. 579 Abs. 1 OR (vgl. dazu E. 2.3.1; zur Abgrenzung gegenüber der Übernahme nach Art. 181 OR: E. 2.3.2) umfasst auch AHV-Beitragsschulden. Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 119 V 389 E. 7 S. 400 f. (E. 4.1 und 4.2). Aus der gesetzlichen Regelung, welche den Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AHVG als persönlichen öffentlichrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber konstituiert und von den Gesellschaftsschulden unterscheidet, ergibt sich, dass der ausgeschiedene Gesellschafter unter Umständen während eines bedeutend längeren Zeitraums als der Verjährungsfrist gemäss Art. 591 oder 592 OR zur Rechenschaft gezogen werden kann (E. 2.6). Eine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG kann - auch noch in oberer Instanz - in eine Beitragsforderung umgedeutet werden (E. 4.4 und 4.5). Gesellschaft; Schaden; Gesellschafter; Schadenersatz; Beitragsforderung; Kollektivgesellschaft; Beiträge; Arbeitgeber; Verjährung; Bezug; Recht; Urteil; Haftung; Forderung; Ausgleichskasse; Schadenersatzforderung; Konkurs; Verfügung; Einzelfirma; Verjährungsfrist; HANDSCHIN/CHOU; Ausscheiden; Bundes; Beitragsschulden; Geschäft; Entscheid
119 V 389Art. 52 AHVG. Zur Haftung von Verwaltungsräten für Beitragsschulden, die im Rahmen der Übertragung von Aktiven und Passiven einer Kollektivgesellschaft auf eine Aktiengesellschaft übergegangen sind. Beitrags; Schaden; Ausgleichskasse; Konkurs; Schadenersatz; Kollektiv; Kollektivgesellschaft; Arbeitgeber; Josef; Beiträge; Recht; Beitragsschuld; Gericht; Versicherungsgericht; Beitragsforderung; Person; Beitragsschulden; Vorinstanz; Höhe; Forderung; Haftung; Arbeitgeberin; Urteil; Kantons; Gallen; Sinne; Beschwerdegegner; Personen; Auffassung; Gesellschaft

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3942/2013MehrwertsteuerGesellschaft; Kollektivgesellschaft; Forderung; Mehrwertsteuer; Konkurs; SchKG; MWSTG; Verjährung; Betreibung; Recht; Gesellschafter; Verlustschein; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Verfahren; Urteil; Forderungen; Mehrwertsteuerforderung; Verjährungsfrist; Betreibungs; Verfügung; Entscheid; Steuerforderung; Bestimmungen; Person; Frist
BVGE 2014/15MehrwertsteuerGesellschaft; Forderung; Kollektivgesellschaft; Konkurs; Mehrwertsteuer; Verjährung; SchKG; Gesellschafter; Verlustschein; Forderungen; MWSTG; Steuer; Mehrwertsteuerforderung; Urteil; Schuld; Verjährungsfrist; Vollstreckung; Haftung; été; Betreibung; Person; Mehrwertsteuerrecht; Obligationenrecht; Kollektivgesellschafter; Recht; Mehrwertsteuerforderungen; Veröffentlichung; Auflösung