Art. 59 F. Vorbehalt des öffentlichen und des Gesellschafts- und Genossenschaftsrechtes
1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2 Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3 Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP170017 | Anfechtung Beschlüsse | Richt; Recht; Streitwert; Berufung; Klage; Vorinstanz; Rechtsbegehren; Landforst; Partei; Landforstkorporation; Berufungsverfahren; Verfügung; Person; Klägers; Digkeit; Verfahren; Beklagten; Ziffer; Inhaber; Festzustellen; Zuständigkeit; Aufzuheben; Statuten; Sachlich; Korporation; Entscheid; Juristische; Sachliche; Erweist; Beschlüsse |
ZH | LK020010 | Forderung aus Urheberrecht/unlauterem Wettbewerb | Recht; Schen; Sortium; Konsortium; Tunnel; Berechnung; Projekt; Variante; Drainiert; Klagte; Berechnungen; Klagten; Bewehrt; Variante; Beklagten; Undrainiert; Drainierte; Projektvariante; Nisch; Technisch; Undrainierte; Statisch; Statische; Unbewehrt; Technische; Konsortiums; Drainage; Rechtlich; Ausführung; Bewehrung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | V 06 257 | Art. 59 Abs. 1 und 3, 67 Abs. 3 und 75 ZGB; §§ 19 und 101 EGZGB; § 31 aEGZGB; §§ 17 und 129 Abs. 1 lit. a VRG. Öffentlich-rechtliche Natur und Beschwerdelegitimation einer altrechtlichen Güterstrassengenossenschaft sowie Anfechtbarkeit des Beschlusses der Genossenschaftsversammlung bejaht. Ausführungen zu den Kriterien einer gehörigen Ankündigung von Traktanden. Die Ankündigung eines Traktandums über einen neu abzuschliessenden Dienstbarkeitsvertrag betreffend die Einräumung von Kiesabbaurechten mit "Anhang Dienstbarkeitsvertrag" ist zu unbestimmt und irreführend und somit anfechtbar. | |
LU | RRE Nr. 2550 | Genossenschaften kantonalen Rechts. Art. 59 Abs. 3 ZGB; §§ 31 und 32 EGZGB; §§ 48 ff. StrG. Genossenschaftern für die Erstellung oder den Unterhalt privater Quartierstrassen sind privatrechtliche Genossenschaften des kantonalen Rechts. Streitigkeiten zwischen Genossenschaftern und zwischen Genossenschaftern und der Genossenschaft sind deshalb vom Zivilrichter zu beurteilen. |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 499 (5A_689/2018) | Art. 230a Abs. 1 SchKG; konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Gegenstand der Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG können alle zum Nachlass gehörenden Aktiven sein, unter welche auch gewöhnliche Forderungen fallen können (E. 3). | SchKG; Konkurs; Aktiven; Forderung; Gehören; Forderungen; Beschwerde; Gehörende; Abtretung; Gläubiger; Gehörenden; Gewöhnliche; Konkursamt; Erbschaft; Urteil; Liquidation; Konkursverfahren; Ansprüche; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Erben; Konkursverfahrens; Recht; Kanton; Mangels; Abgetreten; Reale; Grundstücke; GILLIÉRON |
140 II 233 (2C_212/2013) | Art. 4 Abs. 2 und Art. 61 ff. (insbesondere Art. 61 Abs. 3 und Art. 63) BGBB: Auch juristische Personen können, sofern sie als Selbstbewirtschafter gelten, landwirtschaftliche Gewerbe erwerben und veräussern. Jede Veräusserung von Anteilen an einer juristischen Person, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, unterliegt der Bewilligungspflicht von Art. 61 ff. BGBB. Geltungsbereich des BGBB für juristische Personen (E. 3). Soll zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe ein Baulandgrundstück in eine Aktiengesellschaft überführt werden, das für sich allein viel mehr Wert hat als das ganze übrige landwirtschaftliche Gewerbe zusammen, kann der Gesellschaft die Erwerbsbewilligung nicht wegen einer bloss theoretischen Möglichkeit einer allfälligen künftigen Gesetzes-umgehung verweigert werden. Die Bewilligung ist vielmehr - unter Auflagen - zu erteilen. Für die Erwerberin gilt aber, sofern sie ihre Aktien zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise veräussert: Jede Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, kommt wirtschaftlich einer teilweisen Eigentumsübertragung desselben gleich und untersteht unabhängig von Art. 4 Abs. 2 BGBB in jedem Fall der Bewilligungspflicht und einem entsprechenden Verfahren nach Art. 61 ff. BGBB. Damit können die Anforderungen von Art. 63 BGBB und die damit verbundenen gesetzlichen Ziele weiterhin durchgesetzt werden (E. 4 und 5). | Wirtschaftlich; Landwirtschaftlich; Landwirtschaftliche; Gewerbe; Grundstück; Landwirtschaftlichen; Bewilligung; Beschwerde; Person; Grundstücke; Juristische; Beschwerdeführer; Erwerb; Selbstbewirtschafter; Eigentum; Umgehung; Landwirt; Beschwerdeführerin; Recht; Landwirtschaftliches; Geltungsbereich; Landwirtschaft; Mehrheit; Gesetzes; Urteil; Bodenrecht; Personen; Juristischen; Aktien; Bewilligungspflicht |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-1662/2006 | Mehrwertsteuer | Recht; Gruppe; Bundes; Person; Mehrwertsteuer; Rechtlich; Steuer; Verrechnung; Beschwerde; Gesellschaft; Schweiz; Forderung; Mehrwertsteuergruppe; Schweizer; Vorsteuerguthaben; Quartal; Personen; Konzern; Darlehen; Aktiengesellschaft; Beschwerdef?hrerin; MWST-Nr; Vertrag; Gl?ubiger; MWSTG; Swissair; Schuld; Darlehens; Forderung |