Art. 59 In der
Betreibung für
Erbschaftsschulden
1 In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand. (1)
2 Eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung kann gegen die Erbschaft gemäss Artikel 49 fortgesetzt werden. (2)
3 Gegen die Erben kann sie nur dann fortgesetzt werden, wenn es sich um eine Betreibung auf Pfandverwertung handelt oder wenn in einer Betreibung auf Pfändung die in den Artikeln 110 und 111 angegebenen Fristen für die Teilnahme der Pfändung bereits abgelaufen sind.
(1) Fassung gemäss Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | BEK 2018 108 | Zustellungskosten Zahlungsbefehl | Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Zustellung; Recht; KG-act; Kanton; Zahlungsbefehl; Betreibungskreis; Kantonsgericht; SchKG; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Abholung; Rechtskraft; Lachen; Bezirksgerichtspräsident; Kantonsgerichts; Schwyz; Verfahren; Sachen; Altendorf; Beschluss; Bundesgericht; Abholungseinladung; Abgeholt; Zustellungskosten; Schuldner; SchKG-Sachen; Vorinstanz |
GR | SKG-02-43 | Einstellung des Konkurses/konkursamtliche Liquidation einer Erbschaft | Konkurs; SchKG; Schaft; Treibung; Erbschaft; Betreibung; Schwerde; Beschwerde; Amtlich; Amtliche; Konkurse; Dation; Erben; Recht; Liquidation; Recht; Lichen; Stellung; Gläubiger; Schuldner; Setzung; Richts; Kursamtlich; Konkursamtliche; Kurses; Konkurses; Deführerin; Fügung; Verfügung; über |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
149 III 34 (5A_103/2022) | Regeste Art. 39 Abs. 2 LugÜ ; Art. 49 und 52 SchKG ; Exequatur- und Arrestbegehren, unverteilte Erbschaft; Betreibungsort des Arrestes. Prüfung und Kognition mit Bezug auf den Arrestort als Ort gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ , wo die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (E. 3.1-3.3). | Arrest; SchKG; Betreibung; Erbschaft; Urteil; Betreibungs; LugÜ; Erblasser; Obergericht; Recht; Beschwerde; Betreibungsort; Arrestes; Schuldner; Arrestgesuch; Vollstreckbarerklärung; Aufl; Ungeteilte; Lugano; Vollstreckung; Erben; Schweiz; Todes; Kantons; Bundesgericht; Erblassers; Unverteilte; Betrieben; Lebzeiten; Beschwerdeführer |
146 III 106 (5A_638/2018) | Art. 49, 65 Abs. 3 SchKG ; Art. 518 ZGB ; Betreibung des Erbschaftsgläubigers gegen den Willensvollstrecker; Betreibungsort. Der Betreibungsort der unverteilten Erbschaft bestimmt sich nach Art. 49 SchKG . Dies gilt auch bei einer gegen den Willensvollstrecker gerichteten Betreibung (E. 3). | Betreibung; Willensvollstrecker; SchKG; Erbschaft; Beschwerde; Willensvollstreckers; Partei; Betreibungsort; Erblasser; Unverteilte; Wohnsitz; Urteil; Zahlungsbefehl; Vorinstanz; Betrieben; Erben; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Unverteilten; Beschwerdeführer; Gerichtet; Betreibungsamt; Schuldner; Entscheid; Aktiven; Ergebnis; Gerichteten; Forderung; Prozessstandschaft; Aufzuheben |