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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 59 SchKG vom 2024

Art. 59 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 59 In der
Betreibung für
Erbschaftsschulden

1 In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand. (1)

2 Eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung kann gegen die Erbschaft gemäss Artikel 49 fortgesetzt werden. (2)

3 Gegen die Erben kann sie nur dann fortgesetzt werden, wenn es sich um eine Betreibung auf Pfandverwertung handelt oder wenn in einer Betreibung auf Pfändung die in den Artikeln 110 und 111 angegebenen Fristen für die Teilnahme der Pfändung bereits abgelaufen sind.

(1) Fassung gemäss Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
(2) Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 59 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZBEK 2018 108Zustellungskosten ZahlungsbefehlBeschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Zustellung; Recht; KG-act; Kanton; Zahlungsbefehl; Betreibungskreis; Kantonsgericht; SchKG; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Abholung; Rechtskraft; Lachen; Bezirksgerichtspräsident; Kantonsgerichts; Schwyz; Verfahren; Sachen; Altendorf; Beschluss; Bundesgericht; Abholungseinladung; Abgeholt; Zustellungskosten; Schuldner; SchKG-Sachen; Vorinstanz
GRSKG-02-43Einstellung des Konkurses/konkursamtliche Liquidation einer ErbschaftKonkurs; SchKG; Schaft; Treibung; Erbschaft; Betreibung; Schwerde; Beschwerde; Amtlich; Amtliche; Konkurse; Dation; Erben; Recht; Liquidation; Recht; Lichen; Stellung; Gläubiger; Schuldner; Setzung; Richts; Kursamtlich; Konkursamtliche; Kurses; Konkurses; Deführerin; Fügung; Verfügung; über

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 34 (5A_103/2022)
Regeste
Art. 39 Abs. 2 LugÜ ; Art. 49 und 52 SchKG ; Exequatur- und Arrestbegehren, unverteilte Erbschaft; Betreibungsort des Arrestes. Prüfung und Kognition mit Bezug auf den Arrestort als Ort gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ , wo die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (E. 3.1-3.3).
Arrest; SchKG; Betreibung; Erbschaft; Urteil; Betreibungs; LugÜ; Erblasser; Obergericht; Recht; Beschwerde; Betreibungsort; Arrestes; Schuldner; Arrestgesuch; Vollstreckbarerklärung; Aufl; Ungeteilte; Lugano; Vollstreckung; Erben; Schweiz; Todes; Kantons; Bundesgericht; Erblassers; Unverteilte; Betrieben; Lebzeiten; Beschwerdeführer
146 III 106 (5A_638/2018) Art. 49, 65 Abs. 3 SchKG ; Art. 518 ZGB ; Betreibung des Erbschaftsgläubigers gegen den Willensvollstrecker; Betreibungsort. Der Betreibungsort der unverteilten Erbschaft bestimmt sich nach Art. 49 SchKG . Dies gilt auch bei einer gegen den Willensvollstrecker gerichteten Betreibung (E. 3). Betreibung; Willensvollstrecker; SchKG; Erbschaft; Beschwerde; Willensvollstreckers; Partei; Betreibungsort; Erblasser; Unverteilte; Wohnsitz; Urteil; Zahlungsbefehl; Vorinstanz; Betrieben; Erben; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Unverteilten; Beschwerdeführer; Gerichtet; Betreibungsamt; Schuldner; Entscheid; Aktiven; Ergebnis; Gerichteten; Forderung; Prozessstandschaft; Aufzuheben
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