OR Art. 59 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 59 OR vom 2025

Art. 59 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 59 Sichernde Massregeln

1 Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.

2 Vorbehalten bleiben die Anordnungen der Polizei zum Schutze von Personen und Eigentum.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 59 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP190019Sanierung StützmauerBeklagten; Berufung; Grundstück; Einzelgericht; Urteil; Stützmauer; Klägers; Recht; Mauer; Verfahren; Experte; Sanierung; Parteien; Konzept; Gutachten; Fundament; Urteils; Baukunde; Entscheid; Beton; Grundstücks; Terrain; Kammer; Erwägungen; Frist; Beweis; Frosttiefe; -strasse; Betonfundament; Böschung
GLZG.2006.01019Privatrechtliche Baueinsprache gegen den Neubau eines Restaurants in einem SkigebietRecht; Klage; Beklagten; Piste; Erschliessung; Restaurant; Pisten; Erschliessungsstrasse; Verfahren; Winter; Entscheid; Kanton; Kantons; Verwaltung; Talstation; Über; Restaurants; Strasse; Baurecht; öffentlich-rechtlich; Bauvorhaben; öffentlich-rechtliche; Bereich; Gesellschaft; Verwaltungsgericht; Skipiste; Auflage; Kantonsgericht; Baubewilligung; ätzlich

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 II 106 (1C_231/2012)Kostentragung für die Sanierung von Altlasten (Art. 32d USG); Kostenpflicht des Standortinhabers; Bemessung seines Kostenanteils. Bestätigung der Praxis, wonach auch der Standortinhaber, der das Grundstück bereits mit der Belastung erworben hat, Verursacher i.S. von Art. 32d Abs. 1 USG ist und ihm deshalb ein Anteil der Sanierungskosten auferlegt werden kann, sofern er sich nicht nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG befreien kann (E. 3). Bemessung des Kostenanteils des Standortinhabers. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob dieser - die Belastung hätte verhindern können (E. 3.5); - für den Verursachungsanteil seines Rechtsvorgängers haftet (E. 5.3 und 5.4); - durch die Belastung und/oder die Sanierung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt (E. 5.5). Liegen keine besonderen Umstände vor, ist ein Kostenanteil von 10 % exzessiv (E. 5.6 und 6.1). Verursacher; Standort; Sanierung; Standortinhaber; Belastung; Deponie; Recht; Kostenanteil; Altlasten; Grundstück; Verhalten; Zustand; Vorteil; Verhaltens; Kostenpflicht; Rechtsvorgänger; Störer; FRICK; Umwelt; Kostentragung; Massnahme; Verwaltung; Grundeigentümer; Zustandsstörer; Zeitpunkt; Inhaber; Verursacherbegriff
129 IV 322Art. 305bis StGB, Art. 41 Abs. 1 OR; Geldwäscherei als Grundlage für die Zusprechung einer Schadenersatzforderung an den durch die Vortat Geschädigten. Der Tatbestand der Geldwäscherei schützt in Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren, auch die Vermögensinteressen der durch die Vortat Geschädigten (E. 2). Geldwäscher; Geldwäscherei; Vermögens; Geschädigte; Einziehung; Recht; Vortat; Geschädigten; Tatbestand; Kommentar; Vermögenswert; Vermögenswerte; Schaden; Schmid; Schutz; Urteil; Banca; Popolare; Milano; Gericht; CASSANI; Schadenersatz; Interesse; Beschlagnahme; FS-Schmid; Geldwäschereinorm; Kantons

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2482/2017Douanesédure; écision; Quot;; Tribunal; énal; être; édéral; -dessus; été; ;assujetti; ;assujettissement; énale; ;assistance; érale; ésent; épens; édérale; épense; ésente; égal; ;impôt; épenses; Genève; éré; écembre; éserve; égale; érieure; Selon; ès-verbal
E-4771/2014Levée de l'admission provisoire (asile);intéressé; été; Tribunal; être; Suisse; édé; ;admission; ;autorité; écision; érêt; édéral; Kosovo; ;exécution; état; ;étranger; Quot;; étent; ésent; ;espèce; éjour; érieure; écembre; était; Selon; érêts; énéfice; étrangers; ;état; éter; élai

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Keller, Donatsch Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung2020
Keller, Donatsch Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung2020