Fusionsgesetz (FusG) Art. 59

Zusammenfassung der Rechtsnorm FusG:



Das schweizerische Fusionsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fusionen von Unternehmen, insbesondere von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Es legt Verfahren, Voraussetzungen und Informationspflichten fest, um die Rechte der betroffenen Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer zu schützen. Das Gesetz zielt darauf ab, Fusionen transparent und gerecht abzuwickeln, die Rechte der Minderheitsaktionäre zu sichern und einen fairen Prozess zu gewährleisten.

Art. 59 FusG vom 2023

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Art. 59 4. Abschnitt: Umwandlungsplan, Umwandlungsbericht und Prüfung Erstellung des Umwandlungsplans

1 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan erstellt einen Umwandlungsplan.

2 Der Umwandlungsplan bedarf der schriftlichen Form und der Zustimmung der Generalversammlung beziehungsweise der Gesellschafterinnen und Gesellschafter gemäss Artikel 64.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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