Menschenrechtskonvention (EMRK) Art. 59
Zusammenfassung der Rechtsnorm EMRK:
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der grundlegende Menschenrechte und Freiheiten schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und legt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, diese Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Verletzungen ihrer Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die EMRK beeinflusst die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarats, darunter auch die Schweiz.
Art. 59 EMRK vom 2022
Art. 59 Unterzeichnung und Ratifikation
(1) Diese Konvention liegt für die Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Eingefügt durch Art. 17 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 (AS 2009 3067 3065, 2010 1241; BBl 2005 2119).(2) Die Europäische Union kann dieser Konvention beitreten.
Ursprünglich: Abs. 2.(3) Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft.
Ursprünglich: Abs. 3.(4) Für jeden Unterzeichner, der die Konvention später ratifiziert, tritt sie mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Ursprünglich: Abs. 4.(5) Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen Vertragsparteien, die sie ratifiziert haben, und jede spätere Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.