Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 59 BGG vom 2024

Art. 59 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 59 Öffentlichkeit

1 Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.

2 Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen.

3 Das Bundesgericht legt das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 59 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE160006KollokationsklageVerfahren; Berufung; Recht; Vorinstanz; Berufungsklägerin; Verhandlung; Forderung; Gericht; Konkurs; Antrag; Gehör; Auflage; Entscheid; Kollokation; Kollokations; Urteil; Obergericht; SchKG; Klage; ZPO/ZH; Parteien; Frist; Verfügung; Duplik; Beweis; Verfahrens

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB150013AkteneinsichtEntscheid; Interesse; Akten; Gericht; Akteneinsicht; Verfahren; Recht; Urteil; Bezirksgericht; Einsicht; Gerichte; Urteils; Interessen; Kopie; Akteneinsichtsverordnung; Entscheide; Obergericht; Prozess; Kanton; Zivil; Bundesgericht; SchKG; Kantons; Obergerichts; Parteien; Verfahrens
LUA 10 94 95_1Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 30 Abs. 3 BV. Parteiöffentliche Verhandlung im Steuerjustizverfahren vor Verwaltungsgericht. Weder die EMRK noch die Bundesverfassung gewähren einen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. (Teil 1)Verhandlung; Verfahren; Verwaltungsgericht; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter; Behörden; Öffentlichkeit; Streitsache; Verhandlungen; Steuergeheimnis; Recht; Ausschluss; Parteiverhandlungen; Zutritt; Streitsachen; Verfahrensrecht; Vollzug; Grundlage; Erwägungen:; Verletzung; Steuerverfahren; Rechtsuchenden; Anspruch; Verhandlung; Ausnahmen; Handkommentar
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 478 (2C_8/2021)
Regeste
Art. 42 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ; Art. 36 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 2 lit. b BV ; Art. 40 und Art. 75 EpG ; Art. 2 und 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage; § 47, 49, 50, 56, 59 KV/SZ; abstrakte Normenkontrolle; Legitimation; schutzwürdiges Interesse; Anfechtungsobjekt; Beschwerdebegründung; Covid-19-Massnahmen; innerkantonale Zuständigkeit; Gewaltenteilung. Legitimation zur Anfechtung eines kantonalen Erlasses. Begriff des schutzwürdigen Interesses. Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet (E. 2.2).
Verordnung; Massnahmen; Kanton; Recht; Bundes; Kantons; Grundlage; Regierung; Gesetz; Regierungsrat; Vollzug; Covid-; KV/SZ; Gesetze; Erlass; Bekämpfung; Behörde; Zuständigkeit; Bundesgericht; Fassung; Interesse; Krankheit; Schwyz; Behörden; übertragbarer
145 V 57 (9C_343/2018)Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 14bis IVG; Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG; Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Rahmen medizinischer Eingliederungsmassnahmen. Gemäss Art. 14bis Satz 1 IVG wird die Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2 IVG, die in einem nach Art. 39 KVG zugelassenen Spital erbracht werden, zu 80 % durch die Invalidenversicherung und zu 20 % durch den Wohnkanton der versicherten Person geleistet. Zugelassen ist ein Spital namentlich, wenn es auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt ist (Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG). Der Verweis in Art. 14bis IVG bezieht sich auch auf das in der KVG-Bestimmung enthaltene Erfordernis eines (Listen-)Spitals mit einem für die betreffende Behandlung vorhandenen Leistungsauftrag. Ob es sich dabei um ein Spital handeln muss, das sich auf der Liste irgendeines Kantons in der Schweiz oder aber auf derjenigen des fraglichen Kantons befindet, brauchte mangels Leistungsauftrags nicht abschliessend beurteilt zu werden (E. 9.2-9.6). Leistung; Spital; Kanton; Behandlung; Kantons; Spitalliste; Leistungsauftrag; Invalidenversicherung; Klinik; Recht; Sinne; Leistungserbringer; Liste; Leistungsaufträge; Urteil; Behandlungen; Verweis; Listen; Kantone; Auslegung; Spitals; Krankenpflegeversicherung; Verfahren; Bundesgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-108/2019Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Publikation; Vorinstanz; Beschwerdeführerinnen; Rückweisung; Bundes; Rückweisungsurteil; Recht; Urteil; Sanktion; Parteien; Publikationsversion; Entscheid; Strecke; Bundesverwaltungs; Verfügung; Strecken; Bundesverwaltungsgericht; Anonymisierung; Verfahren; Sachverhalt; Sanktionsverfügung; Interesse; Gericht; Recht; Bundesgericht; Publikationsverfügung