KVG Art. 58a - Massnahmen der Leistungserbringer und der Versicherer zur Qualitätsentwicklung

Einleitung zur Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 58a KVG vom 2025

Art. 58a Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 58a (1) Massnahmen der Leistungserbringer und der Versicherer zur Qualitätsentwicklung

1 Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer schliessen gesamtschweizerisch geltende Verträge über die Qualitätsentwicklung (Qualitätsverträge) ab.

2 Die Qualitätsverträge regeln mindestens Folgendes:

  • a. die Qualitätsmessungen;
  • b. die Massnahmen zur Qualitätsentwicklung;
  • c. die Zusammenarbeit der Vertragspartner bei der Festlegung von Verbesserungsmassnahmen;
  • d. die Überprüfung der Einhaltung der Verbesserungsmassnahmen;
  • e. die Veröffentlichung der Qualitätsmessungen und der Verbesserungsmassnahmen;
  • f. die Sanktionen bei Verletzungen des Vertrags;
  • g. das Vorlegen eines Jahresberichts über den Stand der Qualitätsentwicklung gegenüber der Eidgenössischen Qualitätskommission und dem Bundesrat.
  • 3 Die Regeln zur Qualitätsentwicklung orientieren sich an jenen Leistungserbringern, welche die obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.

    4 Die Qualitätsverträge bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

    5 Können sich die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer nicht auf einen Qualitätsvertrag einigen, so legt der Bundesrat die Regeln für die in Absatz 2 Buchstaben a–e und g vorgesehenen Bereiche fest.

    6 Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich festgelegten Regeln zur Qualitätsentwicklung halten.

    7 Die Einhaltung der Regeln zur Qualitätsentwicklung bildet eine Voraussetzung für die Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019 (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit), in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 151; BBl 2016 257).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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