OR Art. 589 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 589 OR vom 2025

Art. 589 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 589 Löschung im Handelsregister

Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren die Löschung der Firma im Handelsregister zu veranlassen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 589 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS110179Konkurseröffnung / AusstandsbegehrenAusstand; Ersatzrichter; Antrag; Bezirk; Affoltern; Bezirksgericht; Gericht; Obergericht; Verfahren; Recht; Ausstandsgr; Beschluss; Löschung; Ausstandsbegehren; Liquidation; Kanton; Kantons; Schuldnerin; Vorinstanz; Kollektivgesellschaft; Eingabe; Handelsregister; Konkurs; Akten; Verwaltungskommission; Gesellschaft; Liquidator; ühren
GRZK2 2011 19ForderungGesellschaft; Berufung; Verfahren; Handelsregister; Urteil; Bezirksgericht; Kollektivgesellschaft; Maloja; Gesellschafter; Person; Entscheid; Parteien; Berufungsbeklagte; Bezirksgerichts; Klage; Firma; Berufungsverfahren; Gesellschaftsvertrag; Liquidation; Ziffer; Gericht; Kantons; Verfahrens; Löschung; Mitteilung; Ingenieurbüro; Rechtsmittel; Kantonsgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2008/28MehrwertsteuerGesellschaft; Kollektivgesellschaft; Handelsregister; Liquidation; Löschung; Einsprache; Urteil; Personengesellschaft; Beschwerdeverfahren; Zahlung; Eidgenössische; Mehrwertsteuerpflichtigen; ;imposta; Entscheid; Einspracheentscheid; Verfahren; Finanze; Steuerverwaltung; MWSTG; Gesellschaftsprozesse; Bundesverwaltungsgericht; Societe; Tribunal; Societa; Eidgenössischen; Register; Quartal