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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 588 ZGB vom 2024

Art. 588 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 588 II. Erklärung

1 Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen.

2 Gibt er keine Erklärung ab, so hat er die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 588 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF150053Öffentliches InventarBerufung; Berufungskläger; Inventar; Vorinstanz; Frist; Verfügung; Verfahren; Erbschaft; Zustellung; Erben; Urteil; Meilen; Bezirksgericht; Notariat; Zugestellt; Beschwerde; Bundesgericht; Obergericht; Inventars; Entscheid; Einsicht; Vogt/Leu; Engler; Mitteilung; Gesuch; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Einzelgerichtes
ZHLF140081öffentliches InventarBerufung; Inventar; Berufungskläger; Urteil; Erbschaft; Winterthur; Bezirksgericht; Erben; Vorinstanz; Frist; Ausschlagen; Beschwerde; Bundesgericht; Obergericht; Verfügung; Vormerk; Angenommen; Verfahren; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Berufungskläger; Geboren; Ttmm; Erblasserin; Eingabe; Gesuch; Notariat; Inventars

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190002Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 1 (5C.126/2006)Art. 571 ZGB; Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis durch Einmischung in die Angelegenheiten der Erbschaft. Die Tatsache des Einholens einer Erbenbescheinigung bedeutet für sich allein keine Einmischung in die Erbschaftsangelegenheiten im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB (E. 2 und 3).
Erben; Erbschaft; Erbenbescheinigung; Verwaltung; Willensvollstrecker; Inventar; Lehre; Einmischung; Begehren; Erblassers; Willensvollstreckerin; Sinne; Recht; Angenommen; TUOR/; Beklagten; Verwaltungshandlung; KARRER; Bundesgericht; Bedeutet; Kommentar; Aufl; Hinweis; Annahme; Witwe; Einholen; KARRER; Handlung; Festgestellt; Gesuchs
110 II 228Art. 590 ZGB; Art. 527/8 und 537 ZGB. Nicht die Nichtanmeldung, sondern die Nichtaufnahme in das Inventar löst die Präklusionsfolgen nach Art. 590 ZGB aus. Sind die Ansprüche im Inventar verzeichnet, so gehen sie auf die Erben unabhängig davon über, wer sie angemeldet hat oder auf wessen Veranlassung sie aufgenommen worden sind (E. 2). Nachlass, Pflichtteile und verfügbare Quote berechnen sich nach dem Wert am Tag der Eröffnung des Erbganges (E. 7b). Der mit der Herabsetzung verbundene Rückerstattungsanspruch ist obligatorischer Natur (E. 7c). Ist der Gegenstand der Zuwendung nicht mehr vorhanden, so ist der gutgläubige Empfänger, soweit noch bereichert, höchstens bis zum Betrag des Erlöses erstattungspflichtig. Mit Bezug auf den bösgläubigen Empfänger gilt diese Einschränkung nicht: Er hat für den objektiven Schätzungswert zur Zeit des Erbganges einzustehen (E. 7d, e). Zuwendung; Bösgläubige; Erbgang; Inventar; Erbganges; Herabsetzung; Empfänger; Pflicht; Erben; Pflichtteil; Eröffnung; Beklagten; Auffassung; Erbschaft; Veräussert; Zuwendungen; Forderung; ESCHER; Verkauf; Bösgläubigen; Wendet; ESCHER; Wäre; Recht; TUOR; Zuwendungsempfänger; Gläubiger; Erlös; PIOTET; Erblasser
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