Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 585 OR vom 2025

Art. 585 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 585 Rechte und Pflichten der
Liquidatoren

1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.

2 Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit es die Liquidation erfordert, auch neue Geschäfte eingehen.

3 Erhebt ein Gesellschafter Widerspruch gegen einen von den Liquidatoren beschlossenen Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis, gegen die Ablehnung eines solchen Verkaufs oder gegen die beschlossene Art der Veräusserung von Grundstücken, so entscheidet auf Begehren des widersprechenden Gesellschafters das Gericht.

4 Die Gesellschaft haftet für Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 585 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220038Forderung (Fortsetzung der Liquidation)Liquidator; Recht; Beschluss; Parteien; Vorinstanz; Liquidation; Gesellschaft; Gericht; Antrag; Liquidators; Grundstücke; Rechtsmittel; Blatt; Veräusserung; Verfahren; Beklagten; Anträge; Klage; Entscheid; Liegenschaften; Miteigentum; Verfügung; Ermessen; Befugnis; Gesellschafter; Uster; Auflösung; Entschädigungsfolge
GRZK2-11-61ForderungBerufung; Pacht; Vertrag; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Recht; Pachtvertrag; Vertrags; Vorinstanz; Klage; Urteil; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Verfahren; Bezirks; Pachtzins; Inventar; Schlichtungsbehörde; Bezirksgericht; Gericht; Gesellschaft; Liegenschaft; Vertragsverhältnis

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
93 II 387Art. 48 Abs. 1 OG. Ein Entscheid, der im Hinblick auf die Liquidation einer einfachen Gesellschaft die Versilberung von Grundstücken anordnet, ist ein berufungsfähiger Endentscheid (Erw. 2). Die gesetzliche Liquidationsordnung der einfachen Gesellschaft geht den sachenrechtlichen Bestimmungen über die Aufhebung des Gesamteigentums vor (Erw. 3 und 4). Öffentliche Versteigerung von Grundstücken, die im Eigentum der einfachen Gesellschaft stehen. Richterliches Ermessen? (Erw. 5). Gesellschaft; Liquidation; Parteien; Parzelle; Parzellen; Versteigerung; Gesamteigentum; Beklagten; Anspruch; Entscheid; Aufhebung; Rehetobel; Berufung; Urteil; Gesellschafter; Teilung; Rimensberger; Liquidationsordnung; Eheleute; Obergericht; Wirtschaft; Vorinstanz; Gesamteigentums; Liegenschaft; Grundstück; Bezirksgericht; Vorderland; Liquidator
93 II 247Kollektivgesellschaft, Auflösung und Liquidation infolge Todes des einen von zwei Gesellschaftern. Sinngemässe Heranziehung der Vorschriften über die Fortsetzung des Geschäftes durch den verbleibenden Gesellschafter (Art. 579 f. OR), wenn dieser als gesetzlicher Liquidator das Geschäft nicht liquidiert, sondern faktisch an sich zieht (Erw. 1). Bestimmung des dem ausscheidenden Gesellschafter bzw. dessen Erben zukommenden Betrages durch den Richter (Art. 580 OR); massgebende Grundsätze (Erw. 2). Gesellschaft; Geschäft; Gesellschafter; Liquidation; Erben; Geschäfts; Aufträge; Klägerinnen; Geschäfte; Ausscheiden; Schubert; ätte; ängig; Beklagten; Urteil; Schwarzenbach; Kollektivgesellschaft; Obergericht; Gesellschafters; ührt; Abfindung; Ausscheidende; ängigen; Ingenieur; Übernahme; Anspruch; Wertes; Geschäftes; Richter; Angestellten