ZGB Art. 584 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 584 ZGB vom 2022

Art. 584 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 584 IV. Ergebnis

1 Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Be?tei?ligten aufgelegt.

2 Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben.


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Art. 584 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF180002Öffentliches Inventar / FristansetzungInventar; Inventars; Notar; Notariat; Erben; Verfahren; Erbschaft; Vorinstanz; Recht; Frist; Verfahrens; Entscheid; Verfügung; Einzelgericht; Schätzung; Auflegung; Passiven; Beschwerde; Schulden; Vermögenswerte; Erbrecht; Meilen; Sinne; Annahme; Aktiven
ZHLF150014Begehren um Aufnahme eines öffentlichen InventarsGesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Notar; Recht; Notariat; Verfahren; Inventar; Inventars; Berufung; Kostenvorschuss; Rechtsmittel; Anordnung; Rechtspflege; Vorschuss; Urteil; Verfügung; Horgen; Willensvollstrecker; Vorinstanz; Entscheid; Notariats; Erben; Bezirksgericht; Aufhebung; Parteien; Notariate; Gesuchstellers; Parteientschädigung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190002Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen BeschwerdeentscheidInventar; Forderung; Notar; Recht; Notariat; Verfahren; Einzelgericht; Aufsicht; Erbschaft; Winterthur; Inventars; Erben; Forderungen; Verfügung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahrens; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsmittel; Vorinstanz; Notariats; Kognition; Erblasser; Obergericht; Ziffer; Erblassers; Behörde
AGAG ZBE.2023.9-Inventar; Berufung; Berufungsklägerin; Entscheid; Apos; Recht; Erben; Inventars; Erblasser; Erbschaft; Gericht; Berufungsbeklagte; Verfahren; Erblassers; Ergänzung; Kanton; Schuld; Akten; Obergericht; Forderung; Bundesgericht; Gläubiger; Kantons; Liegenschaft; Berichtigung; Vorinstanz; Rechtsmittel; ätzlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 313 (5A_791/2017)Art. 580 ff. ZGB; öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde. Art. 584 Abs. 1 ZGB sieht nach seinem Wortlaut im Verfahren auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars nur eine einmalige Auflage des Inventars zur Einsichtnahme und Äusserung vor. Hiervon abzuweichen besteht mit Blick auf die (beschränkte) Funktion des öffentlichen Inventars und das Interesse der Gläubiger an der Vermeidung von Verzögerungen kein Anlass. Den Erben sind nachträgliche Änderungen aber anzuzeigen (E. 2.1, 2.3 und 2.4). Es ist nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Zivilprozess über Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft zu befinden (E. 3). Inventar; Erbschaft; Inventars; Erben; Urteil; Passiven; Frist; Regierungsstatthalteramt; Aktiven; Inventaraufnahme; Obergericht; Einsicht; Forderung; Verfahren; Äusserung; Zivilprozess; Annahme; Äusserungsmöglichkeit; Behörde; Erblasser; Notar; Abklärungen; Entscheid; Bestimmungen; Forderungen; Schulden; WISSMANN/VOGT/LEU; Einsichts

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Kommentar zum Zivilgesetzbuch1900
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