OR Art. 583 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 583 OR vom 2025

Art. 583 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 583 Liquidatoren

1 Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaftern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen.

2 Auf Antrag eines Gesellschafters kann das Gericht, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und andere ernennen.

3 Die Liquidatoren sind in das Handelsregister einzutragen, auch wenn dadurch die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 583 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180406Einsetzung Liquidator(in)Liquidator; Gericht; Liquidatorin; Parteien; Beklagten; Gesellschaft; Liquidation; Einsetzung; Klage; Verfahren; Urteil; Einzelunterschrift; Bundesgericht; Gerichtsgebühr; Parteientschädigung; Handelsgericht; Kantons; Gesuch; Gerichtsbarkeit; Regelung; Festsetzung; Streitwert; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Moritz; Vischer; Einzelrichter; Alleinerbin
ZHRT170133RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Rechtsanwalt; Kollektivgesellschaft; Kanzlei; Gesellschaft; Vorinstanz; Hinweis; Partner; Schuld; Rechtsöffnung; Schuldanerkennung; Rechtsanwälte; Gesuchstellers; Vereinbarung; Rechtsschein; Vertretungsmacht; Klienten; Zusammenarbeit; Unterzeichnung; Mitteilung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 119Tod eines Gesellschafters einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden einfachen Gesellschaft; rechtliches Los der im Gesamteigentum beider Gesellschafter stehenden Liegenschaft im Falle der Auflösung der Gesellschaft (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR; Art. 550 Abs. 1 OR; Art. 560 ZGB; Art. 652 ZGB). Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine im Gesamteigentum zweier einfacher Gesellschafter stehende Liegenschaft beim Tod des einen ohne besondere Abrede nicht Alleineigentum des anderen wird (E. 3). Gesellschaft; Gesellschafter; Gesellschafters; Erben; Recht; Liquidation; Grundbuch; Auflösung; Gesamteigentum; Verwaltungsgericht; Gemeinschaft; Gesamthand; Kantons; Mitglied; MEIER-HAYOZ; Justiz; Stellung; Eintritt; SIEGWART; Hinweis; Justizdirektion; Gesetzes; Grundstück; Entscheid; Verwaltungsgerichts; Zweck; STEIGER; Rechte; HAAB/SIMONIUS
93 II 247Kollektivgesellschaft, Auflösung und Liquidation infolge Todes des einen von zwei Gesellschaftern. Sinngemässe Heranziehung der Vorschriften über die Fortsetzung des Geschäftes durch den verbleibenden Gesellschafter (Art. 579 f. OR), wenn dieser als gesetzlicher Liquidator das Geschäft nicht liquidiert, sondern faktisch an sich zieht (Erw. 1). Bestimmung des dem ausscheidenden Gesellschafter bzw. dessen Erben zukommenden Betrages durch den Richter (Art. 580 OR); massgebende Grundsätze (Erw. 2). Gesellschaft; Geschäft; Gesellschafter; Liquidation; Erben; Geschäfts; Aufträge; Klägerinnen; Geschäfte; Ausscheiden; Schubert; ätte; ängig; Beklagten; Urteil; Schwarzenbach; Kollektivgesellschaft; Obergericht; Gesellschafters; ührt; Abfindung; Ausscheidende; ängigen; Ingenieur; Übernahme; Anspruch; Wertes; Geschäftes; Richter; Angestellten