Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 582 OR vom 2025

Art. 582 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 582 Liquidation A. Grundsatz

Nach der Auflösung der Gesellschaft erfolgt ihre Liquidation gemäss den folgenden Vorschriften, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 582 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2002 12AGVE 2002 12 S.60 2002 Obergericht/Handelsgericht 60 [...] 12 § 105 lit. b ZPO Sicherstellung der Parteikosten im Verfahren...Gesellschaft; Komplementär; Kommanditgesellschaft; Zahlungsunfähigkeit; Komplementärs; Konkurs; Kautionsgr; Kommanditär; Gesellschafter; Haftung; Sinne; Bühler; Komplementäre; Recht; Kollektiv; Gesellschaftsschulden; Kommanditärs; Liquidation; Person; Obergericht/Handelsgericht; Sicherstellung; Parteikosten; Insolvenz; Gesuchsgegnerin; Belang; Personen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2002 1212 § 105 lit. b ZPOSicherstellung der Parteikosten im Verfahren gegen eine Kommanditgesellschaft. Damit der Kautionsgrund der Zahlungsunfähigkeit bejaht unddie Sicherstellung der Parteikosten gemäss § 105 lit. b ZPO angeordnetwerden kann, muss die Insolvenz im kautionsrechtlichen Sinne sowohlauf Seiten... Gesellschaft; Komplementär; Kommanditgesellschaft; Zahlungsunfähigkeit; Komplementärs; Konkurs; Kautionsgr; Kommanditär; Gesellschafter; Haftung; Sinne; Bühler; Komplementäre; Recht; Kollektiv; Gesellschaftsschulden; Kommanditärs; Liquidation; Person; Obergericht/Handelsgericht; Sicherstellung; Parteikosten; Insolvenz; Gesuchsgegnerin; Belang; Personen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
93 II 387Art. 48 Abs. 1 OG. Ein Entscheid, der im Hinblick auf die Liquidation einer einfachen Gesellschaft die Versilberung von Grundstücken anordnet, ist ein berufungsfähiger Endentscheid (Erw. 2). Die gesetzliche Liquidationsordnung der einfachen Gesellschaft geht den sachenrechtlichen Bestimmungen über die Aufhebung des Gesamteigentums vor (Erw. 3 und 4). Öffentliche Versteigerung von Grundstücken, die im Eigentum der einfachen Gesellschaft stehen. Richterliches Ermessen? (Erw. 5). Gesellschaft; Liquidation; Parteien; Parzelle; Parzellen; Versteigerung; Gesamteigentum; Beklagten; Anspruch; Entscheid; Aufhebung; Rehetobel; Berufung; Urteil; Gesellschafter; Teilung; Rimensberger; Liquidationsordnung; Eheleute; Obergericht; Wirtschaft; Vorinstanz; Gesamteigentums; Liegenschaft; Grundstück; Bezirksgericht; Vorderland; Liquidator

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin Kommentar Obligationenrecht II2012