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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei
1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2 Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB230113 | gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf | Beschuldigte; Anklage; Recht; Beschuldigten; Berufung; Verfahren; Anklageschrift; Verfahren; Urteil; Rechtsanwalt; Staatsanwalt; Verfahrens; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Gericht; Verteidigung; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Akten; Rückweisung; Sachverhalt; Über; Hauptverhandlung; Übersetzung; Urteils; Prozess; Rechtsmittel; Verteidiger; Hinweis; ührt |
ZH | UE230099 | Nichtanhandnahme | Richt; Verfahren; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Beschimpfung; Nichtanhandnahme; Bundesgerichts; Geschäfts-Nr; Verfahren; Urteil; Sinne; Person; Äusserung; Gesuch; Rechtspflege; Entscheid; Beschwerdegegners; Bezeichnung; Zürich-Sihl; Untersuchung; Instagram; Verhältnis; Schweiz; Verfügung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | DGS.2020.15 | - | Gericht; Verfahren; Gerichts; Ausstand; Gesuch; Gesuchs; Gericht; Präsidien; Richter; Protokoll; Basel; Verfahrens; Appellationsgericht; Gesuchsteller; Präsidienkonferenz; Urteil; Absprache; Beschlüsse; Verfahren; Recht; Gesuchstellende; Akten; Gesuchstellenden; Protokolle; Entscheid; Staatsanwalt; Meinung; Bundesgericht; Gerichtspräsidien |
BS | ZB.2023.47 | - | Arbeitnehmerin; Berufung; Gericht; Zivilgericht; Entscheid; Recht; Ausstand; Verfahren; Zivilgerichts; Klage; Arbeitgeberin; Appellationsgericht; Gerichtsverhandlung; Gerichtsperson; Eingabe; Öffentlichkeit; Verhandlung; Hauptverhandlung; Anspruch; Verfahrens; Auflage; Seiler; Umstände; Gerichtsverhandlungen; Sutter-Somm; Rechtsbegehren |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 IV 185 (1B_442/2019) | Regeste a Art. 79, Art. 80 Abs. 1 sowie Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG. Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes. Die Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes gegen den Bundesanwalt und weitere Angehörige der "Taskforce FIFA" (im Vorverfahren von diversen FIFA-Untersuchungen) wurden vom Bundesanwalt und der Bundesanwaltschaft mit Revisions- und nachträglichem Ausstandsbegehren bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes angefochten. Die Berufungskammer trat darauf nicht ein. In der vorliegenden prozessualen Konstellation ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Nichteintretensentscheide grundsätzlich zulässig (E. 2). | Ausstand; Ausstands; Revision; Bundes; Verfahren; Revisions; Entscheid; Entscheid; Beschwerdekammer; Bundesanwalt; BStGer; Berufungskammer; Ausstandsgr; Recht; Entscheide; StBOG; Ausstandsgesuch; Verfahren; Vorinstanz; Ausstandsentscheid; Nichteintretens; Beschluss; Nichteintretensentscheid; Urteil; Bundesstrafgericht; Sachen |
144 I 234 (6B_1442/2017) | Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 6, 337 Abs. 1, 3 und 4, Art. 340 Abs. 1 lit. b, Art. 341, 343, 389 Abs. 2 und 3 StPO; Beweisführung des Gerichts an der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft; Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Art. 337 StPO regelt, wann die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet ist bzw. wann ihr die persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhandlung freisteht. Das gesetzmässige Vorgehen des Gerichts bei der Beweisführung, wie es in der StPO auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgesehen ist, führt nicht per se zur Befangenheit der betroffenen Richter. Das Gericht ist zur Beweisführung an der mündlichen Verhandlung unabhängig davon verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft anwesend ist oder nicht. Es übernimmt damit nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft (E. 5). | Staatsanwaltschaft; Urteil; Gericht; Anklage; Recht; Verfahren; Person; Abwesenheit; Anspruch; Richter; Urteile; Krivoshapkin; Rolle; Anwesenheit; Beweise; Befragung; Beweisführung; Befangenheit; Hauptverhandlung; Ozerov; Karelin; Verhandlung; Zeugen; Russland; Prozessordnung; Entscheid |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BG.2023.54 | Gesuch; Gesuchsgegner; Bundes; Gesuchsteller; Ausstand; Gericht; Verfahren; Stellung; Verfahrens; Stellungnahme; Person; Urteil; Entscheid; Haftentlassung; Haftentlassungsgesuch; Bundesgericht; Kammer; Ausstandsgesuch; Verfahrensleitung; Bundesgerichts; Bundesstrafgericht; Zwangsmassnahmengericht; Gesuchstellers; Hauptverhandlung; Umstände; Gerichtshof; Tatverdacht; Beschwerdekammer | |
RR.2023.186 | Gesuch; Gesuchsgegner; Bundes; Gesuchsteller; Ausstand; Gericht; Verfahren; Stellung; Verfahrens; Stellungnahme; Person; Urteil; Entscheid; Haftentlassung; Haftentlassungsgesuch; Bundesgericht; Kammer; Ausstandsgesuch; Verfahrensleitung; Bundesgerichts; Bundesstrafgericht; Zwangsmassnahmengericht; Gesuchstellers; Hauptverhandlung; Umstände; Gerichtshof; Tatverdacht; Beschwerdekammer |
Autor | Kommentar | Jahr |
Keller | Zürcher 3. Aufl. | 2020 |
Markus | Basler Kommentar StPO | 2020 |