Strafgesetzbuch (StGB) Art. 58

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 58 StGB vom 2024

Art. 58 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 58 Vollzug

1(1)

2 Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59–61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.

(1) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

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Art. 58 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH160097Kosten- und Entschädigungsfolgen / EinziehungHunde; Staat; Staatsanwaltschaft; Halsband; Verfahren; Elektrohalsband; Verfahrens; Einziehung; Pension; Verfahren; Zughalsband; Entschädigung; Pensions-H; Hunderasse; Hundehalsband; Gericht; Vorwurf; Beschwerdeführer; Untersuchung; Beschwerdeführers; Einleitung; Person; Elektrohalsbandes; Einstellung; Recht; Einstellungsverfügung; Ehefrau; Hundehalsbänder; Begehung; Dispositiv-Ziff
ZHUK060171ErsatzforderungRekurs; Ersatz; Rekursgegner; Ersatzforderung; Vorinstanz; Staat; Einziehung; Verhältnis; Rekursgegners; Betrag; Staatsanwaltschaft; AStGB; Entscheid; Bruttoprinzip; Recht; Lebensunterhalt; Bundesgericht; Beschluss; Rekursschrift; Wiedereingliederung; Vermögensvorteil; Vermögenswert; Verhältnisse; Vermögenswerte; üglich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2009/65UrteilStrafvollzug, Art. 59 StGB (SR 311.0). Rechtmässigkeit des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB in der Strafanstalt Pöschwies (Verwaltungsgericht, B 2009/65). Massnahme; Anstalt; Pöschwies; Vollzug; Recht; Behandlung; Beschwerde; Vorinstanz; Vollzug; Sinne; Stellung; Entlassung; Kantons; Gallen; Beschwerdeführers; Verfügung; Therapeut; Therapeuten; Massnahmen; Therapiebericht; Stellungnahme; Täter; Akten; Vollzugs; ünde
LUKG 01 01 8Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. Tötungsdelikt von Emmen.Angeklagte; Angeklagten; Schuss; Schüsse; Einbrecher; Männer; Richtung; Täter; Flucht; Notwehr; Angriff; Tötung; Akten; Recht; Umstände; Waffe; Aussage; Schussserie; Polizei; Beweis; Abwehr
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 242 (6B_252/2017)Art. 6 OBG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Unschuldsvermutung, nemo tenetur; Art. 6 OBG i.V.m. Art. 1, 102, 105 und 333 StGB, Art. 6 und 7 EMRK; Haltereigenschaft und Halterhaftung juristischer Personen für Übertretungen des Strassenverkehrsrechts; Legalitätsprinzip. Die in Art. 6 OBG statuierte Pflicht des seine Täterschaft bestreitenden Fahrzeughalters, den tatsächlichen Fahrzeugführer zu nennen oder die Busse zu bezahlen, verletzt weder die Unschuldsvermutung noch das Recht, sich nicht selber zu belasten (E. 1). Fahrzeughalter im Sinne von Art. 6 OBG können auch juristische Personen sein (E. 2). Art. 6 OBG enthält keine den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches vorgehende, ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Ausdehnung der Strafbarkeit von Unternehmen auf Übertretungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts (E. 3). Fahrzeug; Halter; Recht; Person; Strassenverkehr; Fahrzeughalter; Personen; Bundes; Urteil; Busse; Unschuldsvermutung; Unternehmen; Regel; Halterhaftung; Lenker; Verfahren; Regelung; Hinweis; Gericht; Übertretungen; Bestimmungen; Ordnungsbusse; Möglichkeit; Botschaft; Beschuldigte
136 IV 70 (1B_102/2010)Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 StGB, § 75 Abs. 5 StPO/AG; vorzeitiger Antritt einer stationären therapeutischen Massnahme. Der vorzeitige Massnahmeantritt stellt für das Sachgericht eine Entscheidungshilfe dar. Es ist nicht auf die Würdigung des psychiatrischen Gutachtens beschränkt, sondern kann Erfahrungen, die im vorzeitigen Massnahmevollzug gesammelt werden konnten, berücksichtigen. Der vorzeitige Massnahmeantritt ermöglicht überdies, die Zeit der Untersuchung sinnvoll zu nutzen. Ausserdem lässt sich mit ihm vermeiden, dass die Therapiebereitschaft des Beschuldigten durch eine längere Haft zerstört wird. Dem hat die zuständige Behörde Rechnung zu tragen. Sie darf den vorzeitigen Massnahmeantritt nicht allein mit der Begründung ablehnen, dieser sei nicht dringlich (E. 2). Massnahme; Massnahmeantritt; Entscheid; Urteil; Vorinstanz; Vollzug; Dringlichkeit; Sachrichter; Gutachten; Bewilligung; Massnahmeantritts; Bundesgericht; Behandlung; Fällen; Recht; Sachgericht; Untersuchung; Therapie; Kriterium; Anordnung; Kanton; Staatsanwaltschaft; Bezirksamt; Gutachtens; Begründung; Sachrichters; Vollzug; Recht; Voraussetzung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BaumannBasler Kommentar zum StGB2003
Frei, Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung1998