Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 58

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 58 SchKG vom 2025

Art. 58 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 58 Wegen
Todesfalles
(1)

Für einen Schuldner, dessen Ehegatte, dessen eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, dessen Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie oder dessen Hausgenosse gestorben ist, besteht vom Todestag an während zwei Wochen Rechtsstillstand.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 58 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160180Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Betreibungsamt / Betreibung Nr.)Schuldnerin; SchKG; Betreibung; Recht; Wiederherstellung; Rechtsvorschlag; Frist; Gesuch; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Vorinstanz; Verfahren; Mutter; Rechtsvorschlags; Hindernis; Rechtsvorschlagsfrist; Krankheit; Schuldbetreibung; Konkurs; Schweiz; Gesuchs; Gläubigerin; Kanton; Beschwerdeverfahren; Erkrankung; Person; Bundesgericht
VD2024/760émentaire; ’il; émentaires; écision; édé; Assuré; égion; édéral; ’est; ’assuré; éré; était; épens; éparé; Apprentis; Intimée; ’intimée; Apprentissage; épense; ’assurance; Orphelin; OPC-AVS/AI; énéfice; ération
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 IV 365Art. 6, 12 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 58 StGB. Beschlagnahme von Vermögenswerten beim solidarisch haftenden Täter. Verhältnis Beschlagnahme - Einziehung (E. 1). Unrechtmässiger Vermögensvorteil bei Steuerhinterziehung (E. 1d). Die verwaltungsstrafrechtliche Beschlagnahme von Vermögenswerten fällt unter den Vorbehalt von Art. 44 SchKG (E. 2). Einziehung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils beim gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR für den hinterzogenen Steuerbetrag solidarisch Haftenden (E. 4). Beschlagnahme; Einziehung; VStrR; Vermögenswerte; Vermögensvorteil; Firma; SchKG; Verfahren; Steuerverwaltung; Vermögenswerten; Steuerhinterziehung; Betrag; Einzelfirma; Steuern; Beschwerdeführers; Warenumsatzsteuer; Verwaltungsstrafverfahren; Person; Handlung; Vorteil; Recht; Täter; Steuerbetrag; Schlussprotokoll; Geschäftsführer
112 III 31Spezialanzeige betreffend Doppelaufruf (Art. 142 SchKG, Art. 129 VZG); Anfechtung der Steigerungsbedingungen. Sind der Kollokationsplan und das mit ihm verbundene Lastenverzeichnis in Rechtskraft erwachsen, so muss sich die Konkursverwaltung - insbesondere hinsichtlich der darin festgehaltenen Rangordnung - daran halten. Die Rangordnung kann nicht mehr dadurch in Frage gestellt werden, dass die Steigerungsbedingungen mit dem darin vorgesehenen Doppelaufruf, den ein kollozierter Gläubiger verlangt hat, angefochten werden. Konkurs; Kanton; Konkursamt; Lastenverzeichnis; Kantonalbank; Doppelaufruf; Oberhasli; Recht; SchKG; Sauvage; Grundbuch; Rekurrent; Steigerungsbedingungen; Kollokation; Vertrag; Eigentümerschuldbrief; Verfügung; Rangordnung; Liegenschaft; Frist; Aufsichtsbehörde; Rekurrenten; Kollokationsplan; Meiringen; Eigentümerschuldbriefe; Schuldbetreibungs; Rekurs; Spezialanzeige; Rechtskraft