BV Art. 58 - Armee

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 58 BV vom 2024

Art. 58 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 58 Armee

1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.

2 Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.

3 Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes. (1)

(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

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Art. 58 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE210007Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (vorsorgliche Massnahmen)Betreibung; Berufung; SchKG; Vorinstanz; Klage; Beklagten; Feststellung; Feststellungsklage; Einstellung; Klägern; Grundstück; Verfahren; Rechtspflege; Entscheid; Sinne; Berufungsverfahren; Schuld; Liquidation; Bezirksgericht; Meilen; Eingabe; Antrag; Rechtsbegehren; Betreibungen; Verteilung
ZHUH180371AuflagenÖffentlichkeit; Gericht; Verfügung; Ausschluss; Vorinstanz; Hauptverhandlung; Interesse; Verfahren; Recht; Opfer; Verhandlung; Beschwerdegegner; Person; Entscheid; Bundesgerichts; Gerichtsschreiber; Gerichtsberichterstatter; Interessen; Beschuldigte; Auflagen; Unterschrift; Urteil; Vorfall; Justiz; Medien; Begründung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2015/22Entscheid Der Feuerwehrkommandant einer Milizfeuerwehr fällt bei vorliegender Konstellation unter die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 1 lit. h UVV und untersteht damit nicht der obligatorischen Unfallversicherungsdeckung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2017, UV 2015/22). Arbeit; Feuerwehr; Feuerwehrkommandant; Gemeinde; Unfall; Versicherung; Suva-act; Arbeitnehmer; Feuerwehrkommandanten; Unfallversicherung; Recht; Erwerbstätigkeit; Entscheid; Nichtberufsunfälle; Personen; Merkmale; Dienst; Interesse; Abredeversicherung; Zeitpunkt; Unfalls; Verordnung; Schweiz; überwiegen
LUV 98 32Art. 33 Abs. 2 RPG; § 207 Abs. 1 lit. a PBG; Art. 17 Abs. 2 WaG; § 22 Abs. 2 ForstG. Der Nachbar ist zur Rüge legitimiert, ein Bauvorhaben verletze die Waldabstandsvorschriften des Forstgesetzes. Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des forstgesetzlichen Minimalabstandes.Waldabstand; Waldabstandes; ForstG; Besonnung; Bauten; Recht; Augenschein; Voraussetzung; Hinweis; Kanton; Gebäude; Voraussetzungen; Ausnahmebewilligung; Waldes; Interesse; Hinweisen; Volkswirtschaftsdepartement; Sonne; Parzelle; Verwaltungsgericht; Bewilligung; Anlagen; Praxis; Richtung; Augenhöhe; Unterabstand; Eigentümer; Beschwerdebefugnis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 II 98 (9C_312/2023)
Regeste
Art. 49 BV ; Art. 38 und 39 FINIG ; Art. 37 KKV ; Handänderungssteuer, die anlässlich des Wechsels der Leitung eines Immobilien-Anlagefonds erhoben wird; Überwälzung der Steuer auf die Anleger. Sofern der Wechsel der Fondsleitung - nach Abwägung von Nutzen und Kosten - im Interesse der Anleger liegt und die erforderlichen Genehmigungen der FINMA vorliegen, kann eine dadurch ausgelöste Handänderungssteuer nach Art. 38 Abs. 1 lit. b und c FINIG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 bis lit. a KKV dem Fondsvermögen jedenfalls dann belastet werden, wenn der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht (E. 4.5). Die Erhebung der Handänderungssteuer verunmöglicht den Wechsel der Fondsleitung nicht und verletzt weder Art. 39 FINIG noch den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.6).
Fonds; Handänderungssteuer; Fondsleitung; FINIG; Anleger; Bundes; Urteil; Steuer; Fondsleitungswechsel; Erhebung; Bundesgericht; Überwälzung; Interesse; Fondsvermögen; Fondsvertrag; Anlagefonds; Kanton; Zusammenhang; Übertragung; Anlegerschutz; Freiburg; FINMA; Grundbuch; Grundstücke; Steuern; öffentlich-rechtlichen; Finanzdirektion; Kantons; Leitung
145 V 304 (9C_540/2018)Art. 39 Abs. 1 lit. e, Art. 41 Abs. 1bis, Art. 49a Abs. 1 und 2 KVG; quantitative Beschränkung im Rahmen der Spitalplanung; anteilmässige Vergütung des Kantons bei ausserkantonaler Wahlbehandlung. Nach der Rechtsprechung (9C_151/2016; 9C_617/2017) kann eine im Leistungsauftrag festgehaltene Mengenbeschränkung, die sich nur auf die Einwohner des betreffenden Kantons bezieht, nicht von einem anderen Kanton angerufen werden, um die anteilmässige Vergütung der ausserkantonalen Wahlbehandlungen zu verweigern. Diese Rechtsprechung ist auch einschlägig, wenn die quantitative Beschränkung Kapazitäten (Pflegeplätze) im Psychiatriebereich betrifft und in der Spitalliste festgehalten wird (E. 4.3); sie wird bestätigt (E. 4.5 und 4.6). Kanton; Spital; Kantons; Bundes; Spitalliste; Recht; Mengenbeschränkung; Bundesgericht; Wahlbehandlung; Thurgau; Spitalplanung; Klinik; Behandlung; Planung; Leistungsaufträge; Urteil; Rechtsprechung; Entscheid; Leistungen; Leistungsaufträgen; Beschränkung; Vergütung; Leistungsauftrag; Gesundheit; Versorgung; Einwohner; Patienten

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2884/2019MilitärdienstpflichtQuot;; Bundes; Vorinstanz; Transportunternehmen; Dienstbefreiung; Recht; Person; Sicherheit; Netzzugang; Güter; Bahnreform; Netzzugangs; Verordnung; Militärdienst; Militärdienstpflicht; Netzzugangsbewilligung; Botschaft; Personen; Militärgesetz; Auslegung; Verfügung; Schweiz; Personenbeförderung; Infrastruktur; Güterverkehr; Bundesverwaltungsgericht; Eisenbahn
A-1855/2017(Teil-)Liquidation von VorsorgeeinrichtungenStiftung; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Vorsorge; Recht; Stellungnahme; Liquidation; Verfahren; Vorsorgeeinrichtung; Bundes; Akten; Verfügung; Urteil; Konkurs; Unterdeckung; Vorinstanz; Deckung; Gesamt; Gesamtliquidation; Person; Aufhebung; Deckungsgrad; Arbeitgeber; Personalvorsorgestiftung; BVGer; Aufsichtsbehörde; Forderung; Vorsorgekapital

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Waldmann, WeissenbergerPraxis VwVG2016
- Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung1931