SG | III-2016/1 | Entscheid Art. 18, Art. 19 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ArG (SR 822.11), Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 ArGV 2 (SR 822.112). Wildhaus-Alt St. Johann liegt in einem Fremdenverkehrsgebiet und dem Fremdenverkehr an diesem Ort kommt wesentliche Bedeutung zu. Der Coop Unterwasser dient zudem der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen. Da die zeitlichen Grenzen eng zu ziehen sind, rechtfertigt es sich, die Sonntagsöffnungszeit in den Wintermonaten auf die Zeit vom 15. Januar bis 15 März und in den Sommermonaten auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. August zu beschränken (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung III, 19. Oktober 2016, III-2016/1). | Unterwasser; Sonntag; Fremdenverkehr; Touristen; Woche; Bedürfnis; Arbeit; Johann; Wildhaus; Betrieb; Bedürfnisse; Fremdenverkehrs; Sonntagsarbeit; Wildhaus-Alt; Winter; Betriebe; Gemeinde; Recht; ‘xxx–; Wochen; Umsatz; Fremdenverkehrsgebiet; Rekurs; Tourismus; Genossenschaft; Wintersaison |