AHVG Art. 58 - Organisation
1. Der Kassenvorstand
Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.
Art. 58 AHVG vom 2025
Art. 58 Organisation
1. Der Kassenvorstand
1 Oberstes Organ einer Verbandsausgleichskasse ist der Kassenvorstand.
2 Der Kassenvorstand setzt sich zusammen aus Vertretern der Gründerverbände und gegebenenfalls aus Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen, sofern diesen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören. Der Präsident sowie die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder werden von den Gründerverbänden, die übrigen Mitglieder, jedoch mindestens ein Drittel, von den beteiligten Arbeitnehmerorganisationen nach Massgabe der Zahl der durch sie vertretenen, von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Personen gewählt werden, die der Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angeschlossen sind. (1)
3 … (2)
4 Dem Kassenvorstand obliegen:a. die interne Organisation der Kasse;b. die Ernennung des Kassenleiters;bbis. (3) die Wahl der Revisionsstelle;c. die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge;d. die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen;e. (4) die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht.… (5)
5 Dem Kassenvorstand können durch das Reglement weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden. (3)
(1) Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ([AS 2023 688]; [BBl 2020 1]).
(2) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ([AS 2023 688]; [BBl 2020 1]).
(3) (6)
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ([AS 2023 688]; [BBl 2020 1]).
(5) Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ([AS 2023 688]; [BBl 2020 1]).
(6) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ([AS 2023 688]; [BBl 2020 1]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.