OR Art. 579 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 579 OR from 2025

Art. 579 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 579 In the case of two partners

1 Where the partnership comprises two partners only, the partner who has not given rise to any cause for dissolution may, on the same conditions, continue the partnership’s affairs and allocate the other partner’s share of the partnership’s assets to him.

2 The court may issue an order to the same effect where dissolution has been requested for good cause pertaining chiefly to the person of one of the partners.


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Art. 579 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT170133RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Rechtsanwalt; Kollektivgesellschaft; Kanzlei; Gesellschaft; Vorinstanz; Hinweis; Partner; Schuld; Rechtsöffnung; Schuldanerkennung; Rechtsanwälte; Gesuchstellers; Vereinbarung; Rechtsschein; Vertretungsmacht; Klienten; Zusammenarbeit; Unterzeichnung; Mitteilung
ZHRT170131RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Rechtsanwalt; Kollektivgesellschaft; Kanzlei; Gesellschaft; Vorinstanz; Hinweis; Partner; Schuld; Rechtsöffnung; Schuldanerkennung; Rechtsanwälte; Gesuchstellers; Vereinbarung; Rechtsschein; Vertretungsmacht; Klienten; Zusammenarbeit; Unterzeichnung; Mitteilung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 V 268 (9C_142/2010)Art. 99 BGG; Art. 52 AHVG; Art. 568 Abs. 3, Art. 579 Abs. 1, Art. 591 und 592 OR; Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Beitragsschulden der (ehemaligen) Kollektivgesellschaft. Die (subsidiäre und persönliche) Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Schulden der (ehemaligen) Kollektivgesellschaft gemäss Art. 568 Abs. 3 OR bei Weiterführung des Unternehmens als Einzelfirma durch einen der bisherigen Gesellschafter nach Massgabe des Art. 579 Abs. 1 OR (vgl. dazu E. 2.3.1; zur Abgrenzung gegenüber der Übernahme nach Art. 181 OR: E. 2.3.2) umfasst auch AHV-Beitragsschulden. Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 119 V 389 E. 7 S. 400 f. (E. 4.1 und 4.2). Aus der gesetzlichen Regelung, welche den Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AHVG als persönlichen öffentlichrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber konstituiert und von den Gesellschaftsschulden unterscheidet, ergibt sich, dass der ausgeschiedene Gesellschafter unter Umständen während eines bedeutend längeren Zeitraums als der Verjährungsfrist gemäss Art. 591 oder 592 OR zur Rechenschaft gezogen werden kann (E. 2.6). Eine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG kann - auch noch in oberer Instanz - in eine Beitragsforderung umgedeutet werden (E. 4.4 und 4.5). Gesellschaft; Schaden; Gesellschafter; Schadenersatz; Beitragsforderung; Kollektivgesellschaft; Beiträge; Arbeitgeber; Verjährung; Bezug; Recht; Urteil; Haftung; Forderung; Ausgleichskasse; Schadenersatzforderung; Konkurs; Verfügung; Einzelfirma; Verjährungsfrist; HANDSCHIN/CHOU; Ausscheiden; Bundes; Beitragsschulden; Geschäft; Entscheid
101 Ib 456Warenumsatzsteuer: Haftung des ausgeschiedenen Teilhabers für Schulden der Kollektivgesellschaft (Art. 12 Abs. 4 WUStB; Art. 568, 576 ff. OR). 1. Anwendung des Art. 568 Abs. 3 OR auf den Fall, wo nur zwei Gesellschafter vorhanden waren und der eine nach dem Ausscheiden des andern das Geschäft gemäss Art. 579 OR allein fortsetzt: Der Ausgeschiedene kann für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft erst dann persönlich belangt werden, wenn er selbst in Konkurs fällt, oder wenn der Fortsetzende das Geschäft aufgibt, in Konkurs gerät oder erfolglos betrieben wird. Das Ausscheiden des einen Gesellschafters gilt nicht als Auflösung der Gesellschaft im Sinne des Art. 568 Abs. 3 OR. Dem erfolglosen Ausgang einer Betreibung ist der Nachlassvertrag mit Dividende nicht gleichzustellen (Erw. 2). 2. Beschränkt der von einer Kollektivgesellschaft erlangte Nachlassvertrag auch die Haftung der Gesellschafter? Hat der Nachlassvertrag, den der das Geschäft nach Art. 579 OR Fortsetzende abschliesst, dieselbe Wirkung für den Ausgeschiedenen? Fragen offengelassen (Erw. 3). Gesellschaft; Gesellschafter; Ausscheiden; Geschäft; Kollektivgesellschaft; Lassvertrag; Sinne; Konkurs; Auflösung; Gesellschafters; Forderung; Gesellschaftsschulden; SIEGWART; Fortsetzung; Fortsetzende; Voraussetzungen; Teilhaber; HARTMANN; Gesellschaftern; Urteil; Haftung; Ausgeschiedene; Person; WUStB; Verbindlichkeiten; Dividende; Lassdividende; Entscheid

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin, SchweizerBasler Kommentar zum Schweizerischen Privat- recht2002