Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 576

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 576 ZGB vom 2025

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Art. 576 Fristverlängerung

Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen.


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Art. 576 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220070Erbausschlagung / ProtokollierungBerufung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Entscheid; Erben; Frist; Erblasser; Protokoll; Ausschlagungserklärung; Protokollierung; Erbschaft; Ausschlagungsfrist; Söhne; Gesuch; Frist; Urteil; Wiederherstellung; Schulden; Eingabe; Gericht; Kanton; Lasses; Erblassers; Geschäft; Sinne; Rechtsmittel
ZHLF220060ErbausschlagungBerufung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Gesuch; Entscheid; Erblasserin; Frist; Erbschaft; Rechtsmittel; Obergericht; Erbausschlagung; Schwester; Oberrichter; Erbschaftssachen; Eingabe; Einzelgericht; Erbschein; Erben; Verlängerung; Ausschlagungsfrist; Ausschlagungserklärung; Streitwert; Erblassers; Begründung; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 93 35§ 36 VRG, Wiederherstellung einer versäumten Frist. Anforderungen. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung schafft keinen Vertrauensschutz, wenn der Beschwerdeführer den Fehler selber erkennt.Recht; Entscheid; Rechtsmittel; Gesuch; Gesuchsteller; Verwaltungsgericht; Wiederherstellung; Regierungsrat; Rechtsmittelbelehrung; Vertrauen; Regierungsrates; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Frist; Bundes; Bundesgericht; Auskunft; Rechtsvertreter; Berufung; Rechtsprechung; Vertrauensschutz; Unrichtigkeit; Behörde; Beerli-Bonorand; Hindernis; Wiederherstellungsgr
AGAG ZBE.2024.6-Entscheid; Ausschlagungserklärung; Recht; Beschwer; Beschwerde; Datum; Protokoll; Frist; Behörde; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Verfahren; Beweis; Erben; Ausschlagungsfrist; Rechtsmittel; Bundesgericht; Eingabe; Hinweis; Kanton; Abgabe; Schweizerische; Obergericht; Erbschaft; Gericht; Entscheide
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 II 220Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft (Art. 576 ZGB). 1. In einer solchen Angelegenheit ist die Berufung an das Bundesgericht nicht zulässig (E. 1). 2. Die Verlängerung oder die Wiederherstellung der Frist für die Ausschlagung erfordert den Nachweis eines wichtigen Grundes, der unter Beachtung von Art. 4 ZGB zu beurteilen ist (E. 2). 3. Die Obliegenheit, die Wiederherstellung einer Frist sofort nach Wegfall des Hindernisses bzw. nach Eintritt des die Wiederherstellung rechtfertigenden Ereignisses zu verlangen, ist von allgemeiner Tragweite. Der Friedensrichter, der verlangt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist nach Kenntnis des Wiederherstellungsgrundes so rasch, wie es die Umstände gebieten gestellt wird, wendet Art. 576 ZGB demnach nicht in unhaltbarer Weise an (E. 4). éritier; élai; éritiers; été; écision; Marie; Genève; Wiederherstellung; éré; étaient; écembre; édé; être; étention; était; épudiation; Action; Avait; étentions; Frist; époux; Héritier; évue; étition; Hérédité; Autorité; évrier; édure; PIOTET; TUOR/PICENONI
104 II 249Art. 4 BV; Art. 576 und Art. 580 ZGB; Wiederherstellung der Frist für Begehren auf Erstellung eines öffentlichen Inventars. Ist die Weigerung einer analogen Anwendung der Fristverlängerung und Wiederherstellung gemäss Art. 576 ZGB auf die Frist des Art. 580 ZGB willkürlich? Frage offen gelassen, da die kant. Instanz im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Anwendung von Art. 576 ZGB ohne Willkür als nicht gegeben betrachten konnte. élai; Inventaire; énéfice; être; Autorité; édé; éritier; éritières; Elles; étente; Tribunal; édéral; Genève; Justice; été; érir; était; éanciers; Application; éré; état; Arrêt; éfunt; éritiers; écision; étant; égal; ESCHER; écessaire; érêts

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ivo Schwander, Heinrich, SchweizerBasler Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch II2015
HäuptliPraxis Erbrecht2015