Swiss Civil Code (SCC) Art. 576

Zusammenfassung der Rechtsnorm SCC:



Art. 576 SCC from 2024

Art. 576 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 576 V. Extension of time limit

Where there is good cause, the competent authority may grant the legal and named heirs an extension of the time limit or set a new one.


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Art. 576 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220070Erbausschlagung / ProtokollierungBerufung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Entscheid; Erben; Frist; Erblasser; Protokoll; Ausschlagungserklärung; Protokollierung; Erbschaft; Ausschlagungsfrist; Söhne; Gesuch; Frist; Urteil; Wiederherstellung; Schulden; Eingabe; Gericht; Kanton; Lasses; Erblassers; Geschäft; Sinne; Rechtsmittel
ZHLF220060ErbausschlagungBerufung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Gesuch; Entscheid; Erblasserin; Frist; Erbschaft; Rechtsmittel; Obergericht; Erbausschlagung; Schwester; Oberrichter; Erbschaftssachen; Eingabe; Einzelgericht; Erbschein; Erben; Verlängerung; Ausschlagungsfrist; Ausschlagungserklärung; Streitwert; Erblassers; Begründung; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 93 35§ 36 VRG, Wiederherstellung einer versäumten Frist. Anforderungen. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung schafft keinen Vertrauensschutz, wenn der Beschwerdeführer den Fehler selber erkennt.Recht; Entscheid; Rechtsmittel; Gesuch; Gesuchsteller; Verwaltungsgericht; Wiederherstellung; Regierungsrat; Rechtsmittelbelehrung; Vertrauen; Regierungsrates; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Frist; Bundes; Bundesgericht; Auskunft; Rechtsvertreter; Berufung; Rechtsprechung; Vertrauensschutz; Unrichtigkeit; Behörde; Beerli-Bonorand; Hindernis; Wiederherstellungsgr
AGAG ZBE.2024.6-Entscheid; Ausschlagungserklärung; Recht; Beschwer; Beschwerde; Datum; Protokoll; Frist; Behörde; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Verfahren; Beweis; Erben; Ausschlagungsfrist; Rechtsmittel; Bundesgericht; Eingabe; Hinweis; Kanton; Abgabe; Schweizerische; Obergericht; Erbschaft; Gericht; Entscheide
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 II 220Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft (Art. 576 ZGB). 1. In einer solchen Angelegenheit ist die Berufung an das Bundesgericht nicht zulässig (E. 1). 2. Die Verlängerung oder die Wiederherstellung der Frist für die Ausschlagung erfordert den Nachweis eines wichtigen Grundes, der unter Beachtung von Art. 4 ZGB zu beurteilen ist (E. 2). 3. Die Obliegenheit, die Wiederherstellung einer Frist sofort nach Wegfall des Hindernisses bzw. nach Eintritt des die Wiederherstellung rechtfertigenden Ereignisses zu verlangen, ist von allgemeiner Tragweite. Der Friedensrichter, der verlangt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist nach Kenntnis des Wiederherstellungsgrundes so rasch, wie es die Umstände gebieten gestellt wird, wendet Art. 576 ZGB demnach nicht in unhaltbarer Weise an (E. 4). éritier; élai; éritiers; été; écision; Marie; Genève; Wiederherstellung; éré; étaient; écembre; édé; être; étention; était; épudiation; Action; Avait; étentions; Frist; époux; Héritier; évue; étition; Hérédité; Autorité; évrier; édure; PIOTET; TUOR/PICENONI
104 II 249Art. 4 BV; Art. 576 und Art. 580 ZGB; Wiederherstellung der Frist für Begehren auf Erstellung eines öffentlichen Inventars. Ist die Weigerung einer analogen Anwendung der Fristverlängerung und Wiederherstellung gemäss Art. 576 ZGB auf die Frist des Art. 580 ZGB willkürlich? Frage offen gelassen, da die kant. Instanz im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Anwendung von Art. 576 ZGB ohne Willkür als nicht gegeben betrachten konnte. élai; Inventaire; énéfice; être; Autorité; édé; éritier; éritières; Elles; étente; Tribunal; édéral; Genève; Justice; été; érir; était; éanciers; Application; éré; état; Arrêt; éfunt; éritiers; écision; étant; égal; ESCHER; écessaire; érêts

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ivo Schwander, Heinrich, SchweizerBasler Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch II2015
HäuptliPraxis Erbrecht2015