CC Art. 576 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 576 CC de 2022

Art. 576 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 576 V. Prorogation des délais

L’autorité compétente peut, pour de justes motifs, accorder une prolongation de délai ou fixer un nouveau délai aux héritiers légaux et institués.


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Art. 576 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220070Erbausschlagung / ProtokollierungBerufung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Entscheid; Erben; Frist; Erblasser; Protokoll; Ausschlagungserklärung; Protokollierung; Erbschaft; Ausschlagungsfrist; Söhne; Gesuch; Frist; Urteil; Wiederherstellung; Schulden; Eingabe; Gericht; Kanton; Lasses; Erblassers; Geschäft; Sinne; Rechtsmittel
ZHLF220060ErbausschlagungBerufung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Gesuch; Entscheid; Erblasserin; Frist; Erbschaft; Rechtsmittel; Obergericht; Erbausschlagung; Schwester; Oberrichter; Erbschaftssachen; Eingabe; Einzelgericht; Erbschein; Erben; Verlängerung; Ausschlagungsfrist; Ausschlagungserklärung; Streitwert; Erblassers; Begründung; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 93 35§ 36 VRG, Wiederherstellung einer versäumten Frist. Anforderungen. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung schafft keinen Vertrauensschutz, wenn der Beschwerdeführer den Fehler selber erkennt.Recht; Entscheid; Rechtsmittel; Gesuch; Gesuchsteller; Verwaltungsgericht; Wiederherstellung; Regierungsrat; Rechtsmittelbelehrung; Vertrauen; Regierungsrates; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Frist; Bundes; Bundesgericht; Auskunft; Rechtsvertreter; Berufung; Rechtsprechung; Vertrauensschutz; Unrichtigkeit; Behörde; Beerli-Bonorand; Hindernis; Wiederherstellungsgr
AGAG ZBE.2024.6-Entscheid; Ausschlagungserklärung; Recht; Beschwer; Beschwerde; Datum; Protokoll; Frist; Behörde; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Verfahren; Beweis; Erben; Ausschlagungsfrist; Rechtsmittel; Bundesgericht; Eingabe; Hinweis; Kanton; Abgabe; Schweizerische; Obergericht; Erbschaft; Gericht; Entscheide
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 II 220Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft (Art. 576 ZGB). 1. In einer solchen Angelegenheit ist die Berufung an das Bundesgericht nicht zulässig (E. 1). 2. Die Verlängerung oder die Wiederherstellung der Frist für die Ausschlagung erfordert den Nachweis eines wichtigen Grundes, der unter Beachtung von Art. 4 ZGB zu beurteilen ist (E. 2). 3. Die Obliegenheit, die Wiederherstellung einer Frist sofort nach Wegfall des Hindernisses bzw. nach Eintritt des die Wiederherstellung rechtfertigenden Ereignisses zu verlangen, ist von allgemeiner Tragweite. Der Friedensrichter, der verlangt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist nach Kenntnis des Wiederherstellungsgrundes so rasch, wie es die Umstände gebieten gestellt wird, wendet Art. 576 ZGB demnach nicht in unhaltbarer Weise an (E. 4). éritier; élai; éritiers; été; écision; Marie; Genève; Wiederherstellung; éré; étaient; écembre; édé; être; étention; était; épudiation; Action; Avait; étentions; Frist; époux; Héritier; évue; étition; Hérédité; Autorité; évrier; édure; PIOTET; TUOR/PICENONI
104 II 249Art. 4 BV; Art. 576 und Art. 580 ZGB; Wiederherstellung der Frist für Begehren auf Erstellung eines öffentlichen Inventars. Ist die Weigerung einer analogen Anwendung der Fristverlängerung und Wiederherstellung gemäss Art. 576 ZGB auf die Frist des Art. 580 ZGB willkürlich? Frage offen gelassen, da die kant. Instanz im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Anwendung von Art. 576 ZGB ohne Willkür als nicht gegeben betrachten konnte. élai; Inventaire; énéfice; être; Autorité; édé; éritier; éritières; Elles; étente; Tribunal; édéral; Genève; Justice; été; érir; était; éanciers; Application; éré; état; Arrêt; éfunt; éritiers; écision; étant; égal; ESCHER; écessaire; érêts

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ivo Schwander, Heinrich, SchweizerBasler Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch II2015
HäuptliPraxis Erbrecht2015