OR Art. 576 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 576 OR from 2024

Art. 576 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 576 Withdrawal of partners I. Agreement

Where the partners agreed prior to dissolution that, notwithstanding the withdrawal of one or more partners, the partnership will be continued by the remaining partners, it ceases to exist only for those that leave; in other respects it continues with all existing rights and obligations.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 576 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG120182ForderungRecht; Ziffer; Anspruch; Anspruchserhebung; Rechtsanwalt; Einzug; Versicherung; Parteien; Versicherungs; Vertrag; Vertrags; Kollektivgesellschaft; Gesellschafter; Mitteilung; Auslegung; Umstände; Wortlaut; Beklagten; Stellung; Versicherer; Klage; Zeitpunkt; Beurteilung; Umständen; Austritt; üssen
GRZF-06-34ForderungGesellschaft; Berufung; Gesellschafter; Verlust; Kollektivgesellschaft; Geschäft; Regel; Auflösung; Vereinbarung; Regelung; Recht; Berufungsklägerin; Kanton; Ausscheiden; Forderung; Parteien; Bezirk; Urteil; Sinne; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Imboden; Geschäfts; Gesell-; Anspruch; Gesellschafters

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 Ib 456Warenumsatzsteuer: Haftung des ausgeschiedenen Teilhabers für Schulden der Kollektivgesellschaft (Art. 12 Abs. 4 WUStB; Art. 568, 576 ff. OR). 1. Anwendung des Art. 568 Abs. 3 OR auf den Fall, wo nur zwei Gesellschafter vorhanden waren und der eine nach dem Ausscheiden des andern das Geschäft gemäss Art. 579 OR allein fortsetzt: Der Ausgeschiedene kann für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft erst dann persönlich belangt werden, wenn er selbst in Konkurs fällt, oder wenn der Fortsetzende das Geschäft aufgibt, in Konkurs gerät oder erfolglos betrieben wird. Das Ausscheiden des einen Gesellschafters gilt nicht als Auflösung der Gesellschaft im Sinne des Art. 568 Abs. 3 OR. Dem erfolglosen Ausgang einer Betreibung ist der Nachlassvertrag mit Dividende nicht gleichzustellen (Erw. 2). 2. Beschränkt der von einer Kollektivgesellschaft erlangte Nachlassvertrag auch die Haftung der Gesellschafter? Hat der Nachlassvertrag, den der das Geschäft nach Art. 579 OR Fortsetzende abschliesst, dieselbe Wirkung für den Ausgeschiedenen? Fragen offengelassen (Erw. 3). Gesellschaft; Gesellschafter; Ausscheiden; Geschäft; Kollektivgesellschaft; Lassvertrag; Sinne; Konkurs; Auflösung; Gesellschafters; Forderung; Gesellschaftsschulden; SIEGWART; Fortsetzung; Fortsetzende; Voraussetzungen; Teilhaber; HARTMANN; Gesellschaftern; Urteil; Haftung; Ausgeschiedene; Person; WUStB; Verbindlichkeiten; Dividende; Lassdividende; Entscheid
88 II 2091. Art. 52 Abs.2,59 Abs.2,60 Abs. 1 ZGB. Der "wirtschaftliche Zweck", der die Gründung als Verein ausschliesst, setzt nicht voraus, dass die Personenverbindung ein Gewerbe betreibt. Er kann z.B. darin bestehen, dass sie nur darauf ausgeht, ihren gewerbetreibenden Mitgliedern Preise und Lieferbedingungen vorzuschreiben (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. I.) 2. Art. 60 Abs. 1 ZGB. Persönlichkeit als Verein setzt voraus, dass der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich sei (Erw. II). 3. Es besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf eine Feststellung, die nur bezweckt, am Prozess nicht beteiligte Personen zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen (Erw. III 1). 4. Anforderungen an die Fassung eines Unterlassungsbegehrens (Erw. III 2). Zweck; Verein; Eisen; Gesellschaft; Person; Personen; Persönlichkeit; Verband; Vertrag; Recht; Personenverbindung; Mitglied; Zwecke; Eisen-Verband; Konvention; Eintrag; Betrieb; Wille; Mitglieder; Beklagten; Klägerinnen; Handelsregister; Handelsgericht; Vereine; Eintragung; Statuten; Kontrahent; ührt; Gewerbe; Körperschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
EscherBerner éd.2022
EscherBerner éd.2022