Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 575 OR vom 2025

Art. 575 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 575 Kündigung durch Gläubiger eines Gesellschafters

1 Ist ein Gesellschafter in Konkurs geraten, so kann die Konkursverwaltung unter Beobachtung einer mindestens sechsmonatigen Kündigungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen, auch wenn die Gesellschaft auf bestimmte Dauer eingegangen wurde.

2 Das gleiche Recht steht dem Gläubiger eines Gesellschafters zu, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat.

3 Die Wirkung einer solchen Kündigung kann aber, solange die Auflösung im Handelsregister nicht eingetragen ist, von der Gesellschaft oder von den übrigen Gesellschaftern durch Befriedigung der Konkursmasse oder des betreibenden Gläubigers abgewendet werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 575 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-09-45-örde; Betreibung; Schuldner; Erben; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Verwertung; Anteils; Gläubiger; Gemeinschaft; SchKG; Einigung; Kollektivgesel; Schuldners; Pfändung; Liquidation; Gesel; Kollektivgesellschaft; Auflösung; Recht; Gesellschaft; Gemeinschaftsvermögen; Kanton; Erbschaft; Erbengemeinschaft; Erben
AGAGVE 2002 12AGVE 2002 12 S.60 2002 Obergericht/Handelsgericht 60 [...] 12 § 105 lit. b ZPO Sicherstellung der Parteikosten im Verfahren...Gesellschaft; Komplementär; Kommanditgesellschaft; Zahlungsunfähigkeit; Komplementärs; Konkurs; Kautionsgr; Kommanditär; Gesellschafter; Haftung; Sinne; Bühler; Komplementäre; Recht; Kollektiv; Gesellschaftsschulden; Kommanditärs; Liquidation; Person; Obergericht/Handelsgericht; Sicherstellung; Parteikosten; Insolvenz; Gesuchsgegnerin; Belang; Personen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2002 1212 § 105 lit. b ZPOSicherstellung der Parteikosten im Verfahren gegen eine Kommanditgesellschaft. Damit der Kautionsgrund der Zahlungsunfähigkeit bejaht unddie Sicherstellung der Parteikosten gemäss § 105 lit. b ZPO angeordnetwerden kann, muss die Insolvenz im kautionsrechtlichen Sinne sowohlauf Seiten... Gesellschaft; Komplementär; Kommanditgesellschaft; Zahlungsunfähigkeit; Komplementärs; Konkurs; Kautionsgr; Kommanditär; Gesellschafter; Haftung; Sinne; Bühler; Komplementäre; Recht; Kollektiv; Gesellschaftsschulden; Kommanditärs; Liquidation; Person; Obergericht/Handelsgericht; Sicherstellung; Parteikosten; Insolvenz; Gesuchsgegnerin; Belang; Personen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
102 III 33Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Art. 316a ff. SchKG. 1. Legitimation des Schuldners zur Beschwerde. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ist grundsätzlich auch der Schuldner befugt, Verfügungen des Liquidators auf dem Beschwerdeweg anzufechten (Erw. 1). 2. Sinngemässe Anwendbarkeit des Art. 575 Abs. 1 OR (Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch die Konkursverwaltung) auf den Liquidationsvergleich. a) Sachliche Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörden bzw. des Bundesgerichts als Rekursinstanz (Abgrenzung zwischen vollstreckungsrechtlichen und materiellen Fragen) (Erw. 3b). b) Da die Interessenlage für alle Beteiligten die gleiche ist wie beim Konkurs, ist Art. 575 Abs. 1 OR sinngemäss auch auf den Liquidationsvergleich anzuwenden (Erw. 4a). c) Der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses brauchen - wie im Falle des Konkurses - keine Einigungsverhandlungen im Sinne von Art. 9 VVAG voranzugehen (Erw. 5). Gesellschaft; Konkurs; Rekurrent; Liquidation; Liquidator; Lassvertrag; Kündigung; Vermögens; Liquidationsvergleich; Auflösung; Vermögensabtretung; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Gesellschaftsanteil; Bundesgericht; Vorinstanz; Recht; Gläubigern; Lass-Liquidator; Gesellschaftsverhältnis; Rekurrenten; Gesellschafter; Schuldner; Anwendbarkeit; Massnahme; Entscheid