OR Art. 574 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 574 OR vom 2025

Art. 574 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 574 Auflösung und Ausscheiden A. Im
Allgemeinen

1 Die Gesellschaft wird aufgelöst durch die Eröffnung des Konkurses. Im Übrigen gelten für die Auflösung die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft, soweit sich aus den Vorschriften dieses Titels nicht etwas anderes ergibt.

2 Die Gesellschafter haben die Auflösung, abgesehen vom Falle des Konkurses, beim Handelsregisteramt anzumelden.

3 Ist eine Klage auf Auflösung der Gesellschaft angebracht, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 574 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180406Einsetzung Liquidator(in)Liquidator; Gericht; Liquidatorin; Parteien; Beklagten; Gesellschaft; Liquidation; Einsetzung; Klage; Verfahren; Urteil; Einzelunterschrift; Bundesgericht; Gerichtsgebühr; Parteientschädigung; Handelsgericht; Kantons; Gesuch; Gerichtsbarkeit; Regelung; Festsetzung; Streitwert; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Moritz; Vischer; Einzelrichter; Alleinerbin
GRZK2-11-61ForderungBerufung; Pacht; Vertrag; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Recht; Pachtvertrag; Vertrags; Vorinstanz; Klage; Urteil; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Verfahren; Bezirks; Pachtzins; Inventar; Schlichtungsbehörde; Bezirksgericht; Gericht; Gesellschaft; Liegenschaft; Vertragsverhältnis

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
91 II 298Aktiengesellschaft. Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung. Ausrichtung von Tantièmen. 1. Ist die Beschränkung des Bezugsrechts auf Aktionäre, die in der Gesellschaft tätig sind, mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre vereinbar? (Erw. 1-8). 2. Die Ausrichtung einer Entschädigung aus dem Reingewinn an die Verwaltung ist eine Gewinnbeteiligung, die in den Statuten vorgesehen sein muss (Erw. 9, 10). Gesellschaft; Aktie; Aktionär; Aktien; Generalversammlung; Bezug; Bezugsrecht; Aktionäre; Verwaltung; Recht; Interesse; Beklagten; Statuten; Beschluss; Interessen; ätig; Reingewinn; Klägers; Verwaltungsrat; Vorinstanz; Gewinn; ätte; Kapital; ünde; Generalversammlungsbeschluss; önne; Konkurrenz; ürde; Aktiengesellschaft; Entschädigung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4941/2007MehrwertsteuerGesellschaft; Gemeinder; Gemeinderschaft; Kollektivgesellschaft; Handel; Steuer; Quartal; Handelsregister; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Person; Personen; Einsprache; MWSTG; Gesellschafter; Unternehmen; Mehrwertsteuer; Eigenverbrauch; Umsätze; FORSTMOSER; Verwaltung; Urteil; Haftung; Einspracheentscheid; Begründung; Bundesgericht
A-5418/2007MehrwertsteuerGesellschaft; Steuer; Quartal; Gemeinder; Gemeinderschaft; Kollektivgesellschaft; Bundesverwaltungsgericht; Handel; Entscheid; Betrieb; Handelsregister; Eigenverbrauch; Mehrwertsteuer; Person; Personen; Einsprache; MWSTG; Gesellschafter; Unternehmen; Entscheide; Umsätze; Verwaltung; Urteil; Steuerverwaltung; Haftung; Begründung; Steuerpflicht