Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 573

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 573 ZGB vom 2025

Art. 573 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 573 Ausschlagung aller nächsten Erben 1. Im Allgemeinen

1 Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt.

2 Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.


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Art. 573 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230175Konkursamtliche NachlassliquidationErblasser; Erben; Erbschaft; Recht; Vorinstanz; Erblassers; Entscheid; Urteil; Verfahren; Liquidation; Rechtsmittel; Begründung; Oberrichter; Hinwil; Bezirksgericht; Konkursgericht; Konkursamt; Akten; Beschwerdeverfahren; Parteien; Stamm; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Camelin-Nagel; Wetzikon
ZHLZ200004UnterhaltBerufung; Beklagten; Urteil; Unterhalt; Dispositiv; Ziffer; Parteien; Verfahren; Urteils; Gericht; Unterhaltsbeiträge; Anschlussberufung; Bülach; Klägers; Berufungsverfahren; Konkurs; Dispositiv-Ziffer; Zeitraum; Parteientschädigung; Bezirk; Bezirksgericht; Betreuungsunterhalt; Rechtspflege; Vorinstanz; Abänderung; Entscheid; Anerkennung; Kinderzulagen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2024.9-Erbschaft; Urteil; Beschwerdeführerinnen; Irrtum; Erben; Ausschlagungserklärung; Willen; Betreibung; Recht; Zivilkammer; Obergericht; Liquidation; Pflegeheim; Voraussetzung; Verfahren; Lassliquidation; Erbschaftsamt; Amtsgerichtspräsident; Rechtsgeschäft; Irrenden; Geschäftsverkehr; Grundlage; Ungültigkeit; Willenserklärung; Schuld; Verfahrens; Präsidentin; Hunkeler
SOOGBES.2021.5-Erbschaft; Amtschreiber; Erben; Amtschreiberei; Olten; Olten-Gösgen; Inventar; Erbschaftsamt; Verfügung; Inventars; Obergericht; Lassverfahren; Eröffnung; Erbenstellung; Verfahren; Dispositivziffer; Antrag; Dossier; Liquidation; Inventarsakt; Schweizerische; Zivilkammer; Obergerichts; Lassliquidation; Gericht; Verfahrens; Frist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 505 (9C_333/2013)Art. 11 Abs. 1 lit. c und g ELG; Vermögensverzicht zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten. Das Vermögen, auf das der verstorbene Ehegatte zu Lebzeiten verzichtet hat, stellt auch bei Ausschlagung der Erbschaft (Art. 573 Abs. 1 ZGB) und Überschuldung des Nachlasses im Umfang der Erbquote des überlebenden Ehegatten (mindestens die Hälfte [Pflichtteil]; Art. 471 Ziff. 3 ZGB) anrechenbares (Verzichts-)Vermögen dar (E. 2). Ehemann; Anspruch; Verzicht; Tochter; Erbschaft; Lasses; Vorinstanz; Berechnung; Auseinandersetzung; Urteil; Ehegatte; Ehemannes; Ergänzungs; Gemeinde; Lebzeiten; Ehegatten; Erbquote; Bezug; Zusatzleistungen; Durchführungsstelle; Sozialversicherungsgericht; Ergänzungsleistung; Sinne; Liquidation; Verzichtsvermögen
136 V 7 (9C_194/2009)Art. 28 IVG; Art. 573 Abs. 2 ZGB; Art. 196, 260 und 269 SchKG; Art. 48 VwVG; Art. 59 ATSG; Art. 89 Abs. 1 BGG; Anfechtung einer den Nachlass betreffenden Rentenverfügung durch einen ausschlagenden Erben. Ein Erbe, welcher die Erbschaft ausgeschlagen und nicht den Antritt der Erbschaft vor Abschluss des Konkursverfahrens erklärt hat, ist nicht legitimiert, einen in den Nachlass fallenden öffentlich-rechtlichen Rechtsanspruch - in casu Rentenverfügung einer IV-Stelle - in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verfolgen (E. 2.2). Art. 573 Abs. 2 ZGB ist grundsätzlich auch in einem Nachkonkurs anwendbar (E. 2.2.2.2). Erben; Erbschaft; Anspruch; Recht; Konkurs; Rente; SchKG; Einsprache; Verfahren; Liquidation; Verfügung; IV-Stelle; Interesse; Urteil; Verfügungen; Einspracheentscheid; Lasses; Mutter; Kinderrente; Abteilung; Basel-Stadt; Tochter; Entscheid; Forderungen; Überschuss; Invalidenversicherung; Bundesgericht; Sinne; Leistung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Geiser, Stephan Wolf, Ivo Schwander, HäuptliPraxis Erbrecht2019
HäuptliPraxis Erbrecht2011