ZGB Art. 572 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 572 ZGB vom 2025

Art. 572 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 572 Ausschlagung eines Miterben

1 Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen und schlägt einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte.

2 Hinterlässt der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, so gelangt der Anteil, den ein eingesetzter Erbe ausschlägt, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, an dessen nächsten gesetzlichen Erben.


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Art. 572 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF180006Ausschlagung / Wiederherstellung BerufungsfristBerufung; Berufungsklägerin; Erbschaft; Interessen; Berufungsbeklagte; Verfahren; Entscheid; Beistand; Eltern; Urteil; Frist; Interessenkollision; Tochter; Bülach; Berufungsbeklagten; Bezirksgericht; Vorinstanz; Beilage; Ausschlagungserklärung; Wiederherstellung; Erben; Erbin; Vertretung; Inventar; Kindes; Bezirksgerichtes
ZHLF170015TestamentseröffnungBerufung; Erblasser; Testament; Vorinstanz; Testaments; Verfügung; Original; Erblassers; Berufungskläger; Originaltestament; Recht; Neffe; Quote; Willen; Urteil; Verfahren; Erben; Testamentseröffnung; Blatt; Eröffnung; Auslegung; Neffen; Gericht; Unterschrift; Anordnung; Willens; Einzelgericht
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