Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 57

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 57 ZGB vom 2025

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Art. 57 Vermögensverwendung

1 Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat.

2 Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden.

3 Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

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Art. 57 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDML/2020/114’il; écis; éance; Intimée; édure; ’est; ’au; était; équestre; écision; ’intimée; èces; Entretien; éral; Impôt; établi; écembre; ’impôt; évrier; ’entre; éré; ’entretien; édé; érêt
VDJug-par-déf/2014/1-éfenderesse; Association; Thierry; établi; écembre; économique; égué; œurs; érêt; ésente; Genève; éance; épens; Perrin/Chappuis; Jeanneret/Hari; Après; éité; égal; CPC-VD; Autre; Espèce; égale; étant

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2015.179 (AG.2016.674)Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BGer 2C_1041/2016 vom 28. September 2017)Erwerb; Bewilligung; Aktien; Feststellung; Verfügung; Beschwerdeführer; Recht; Grundstück; Bewilligungspflicht; Staats; Verfügungen; Person; Akten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Behörde; Beschwerdeführerin; Verwaltung; Grundstücke; Gericht; Verfahren; Personen; Verwaltungs; Bundes; Beschwerdeführerinnen; Rubrik; ätte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 505 (9C_333/2013)Art. 11 Abs. 1 lit. c und g ELG; Vermögensverzicht zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten. Das Vermögen, auf das der verstorbene Ehegatte zu Lebzeiten verzichtet hat, stellt auch bei Ausschlagung der Erbschaft (Art. 573 Abs. 1 ZGB) und Überschuldung des Nachlasses im Umfang der Erbquote des überlebenden Ehegatten (mindestens die Hälfte [Pflichtteil]; Art. 471 Ziff. 3 ZGB) anrechenbares (Verzichts-)Vermögen dar (E. 2). Ehemann; Anspruch; Verzicht; Tochter; Erbschaft; Lasses; Vorinstanz; Berechnung; Auseinandersetzung; Urteil; Ehegatte; Ehemannes; Ergänzungs; Gemeinde; Lebzeiten; Ehegatten; Erbquote; Bezug; Zusatzleistungen; Durchführungsstelle; Sozialversicherungsgericht; Ergänzungsleistung; Sinne; Liquidation; Verzichtsvermögen
136 V 7 (9C_194/2009)Art. 28 IVG; Art. 573 Abs. 2 ZGB; Art. 196, 260 und 269 SchKG; Art. 48 VwVG; Art. 59 ATSG; Art. 89 Abs. 1 BGG; Anfechtung einer den Nachlass betreffenden Rentenverfügung durch einen ausschlagenden Erben. Ein Erbe, welcher die Erbschaft ausgeschlagen und nicht den Antritt der Erbschaft vor Abschluss des Konkursverfahrens erklärt hat, ist nicht legitimiert, einen in den Nachlass fallenden öffentlich-rechtlichen Rechtsanspruch - in casu Rentenverfügung einer IV-Stelle - in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verfolgen (E. 2.2). Art. 573 Abs. 2 ZGB ist grundsätzlich auch in einem Nachkonkurs anwendbar (E. 2.2.2.2). Erben; Erbschaft; Anspruch; Recht; Konkurs; Rente; SchKG; Einsprache; Verfahren; Liquidation; Verfügung; IV-Stelle; Interesse; Urteil; Verfügungen; Einspracheentscheid; Lasses; Mutter; Kinderrente; Abteilung; Basel-Stadt; Tochter; Entscheid; Forderungen; Überschuss; Invalidenversicherung; Bundesgericht; Sinne; Leistung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-7080/2016Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; B-act; Recht; Verstorbene; Verstorbenen; Einsprache; Erben; Rückerstattung; Philippinen; Erbschaft; Erbausschlagung; Schweiz; Einspracheentscheid; Tochter; Verfahren; Erbin; Altersrente; Kantons; Behörde; Bestätigung; Einreichung; Richter; Schweizerische; Urteil; Schulden

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2019.191Zivilklage (Art. 122 ff. StPO).Kammer; Bundesstrafgericht; Urteil; Verfahren; Prozess; Person; Beschluss; Beschwerdekammer; Dolge; Rechtsnachfolge; Zivilklage; Bundesstrafgerichts; Zivilweg; Entscheid; Verfahren; Tribunal; Parteien; Zivilforderung; Beschuldigten; Klage; Prozessordnung; Prozessvoraussetzung; Regelung; Rechtsmittel; Gerichtsschreiber; Rechtsanwalt; Raphaël; Schindelholz
BB.2019.192Zivilklage (Art. 122 ff. StPO).Kammer; Bundesstrafgericht; Urteil; Verfahren; Prozess; Person; Beschluss; Beschwerdekammer; Dolge; Rechtsnachfolge; Zivilklage; Bundesstrafgerichts; Zivilweg; Entscheid; Verfahren; Tribunal; Parteien; Zivilforderung; Beschuldigten; Beschwerdeführers; Klage; Prozessordnung; Prozessvoraussetzung; Regelung; Rechtsmittel; Gerichtsschreiber; Rechtsanwalt; Raphaël