Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Art. 57

Zusammenfassung der Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 57 VVG vom 2024

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Art. 57 der versicherten Sache

1 Ist eine verpfändete Sache versichert, so erstreckt sich das Pfandrecht des Gläubigers sowohl auf den Versicherungsanspruch des Verpfänders als auch auf die aus der Entschädigung angeschafften Ersatzstücke.

2 Ist das Pfandrecht beim Versicherungsunternehmen angemeldet worden, so darf das Versicherungsunternehmen die Entschädigung nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers oder gegen Sicherstellung desselben an den Versicherten ausrichten.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
94 II 173Haftpflicht des Motorfahrzeughalters. 1. Art. 61 Abs. 1 SVG. Eine Verschiedenheit der abstrakten, grob geschätzten Betriebsgefahr, die den an einem Zusammenstoss beteiligten Motorfahrzeugen (für die Lenker oder für Dritte) innewohnt, führt grundsätzlich zu keiner andern Haftungsverteilung. Von Belang ist ein solcher Unterschied, wenn die Gefährlichkeit oder die Verletzlichkeit eines Motorfahrzeugs im konkreten Fall in Beziehung steht mit einer Nachlässigkeit oder einem sonstigen Umstand, für die der Lenker - oder der Halter - einzustehen hat (Erw. 1 und 2). 2. Wer auf einem Parkstreifen längs der Fahrbahn fährt, fällt nicht unter Art. 15 Abs. 3 VRV und verliert daher sein Vortrittsrecht nicht (Erw. 3). 3. Art. 36 Abs. 1 SVG, 13 Abs. 4 VRV. Pflicht, sich beim Abbiegen nach links gegen die Strassenmitte zu halten, und Verbot des Kurvenschneidens. Beweislast (Erw. 4). 4. Art. 26 Abs. 1 SVG. Wer das Vortrittsrecht eines andern verletzt, kann seine Haftung nicht durch die Behauptung mindern, der Vortrittsberechtigte habe ihm obliegende fundamentale Sorgfaltspflichten nicht erfüllt (Erw. 5). 5. Art. 57 VVV will nur die Mindestleistungen der Versicherung festsetzen. Er bedeutet nicht, dass der Ersatzanspruch für Schäden, die sich auf diese Leistungen beziehen, gegenüber dem haftpflichtigen Dritten dahinfällt (Erw. 8a). 6. Art. 96 VVG. Der für einen Schaden haftbare Motorfahrzeughalter kann den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Arzt- und Heilungskosten nicht mit dem Hinweis darauf bestreiten, dass diese Kosten bereits durch eine Unfallversicherung bezahlt worden sind (Erw. 8b). Assicurato; Azione; LCStr; Assicurazione; Attore; Oberhänsli; Assicuratore; Infortunio; Corte; Wittmer; Secondo; Esercizio; Altro; Obbligo; Tribunale; Autore; Elvezia; Nassa; Globus; ROELLI; Vincenzo; Picadilly; Autovettura; Intersezione; ORCStr; Altra; Evento; Altronde; Haftpflicht; Versicherung