SVG Art. 57 -

Einleitung zur Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 57 SVG vom 2024

Art. 57 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 57 Ergänzung der Verkehrsregeln

1 Der Bundesrat kann ergänzende Verkehrsvorschriften erlassen und für besondere Verhältnisse Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen, namentlich für das Militär und den Zivilschutz. Er kann solche Vorschriften auch für Einbahnstrassen erlassen. (1)

2 Er bezeichnet nach Anhören der Kantone die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht.

3 Er erlässt Bestimmungen über:

  • a. die Zeichengebung durch die Polizei und, im Einvernehmen mit den Kantonen, die Kennzeichnung der Verkehrspolizei;
  • b. die Kontrolle der Fahrzeuge und ihrer Führer an der Landesgrenze;
  • c. die Kontrolle der Fahrzeuge des Bundes und ihrer Führer;
  • d. die Verkehrsregelung durch das Militär;
  • e. die Tatbestandsaufnahme bei Unfällen, an denen Militärmotorfahrzeuge beteiligt sind.
  • 4(2)

    5 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass:

  • a. Insassen von Motorwagen Rückhaltevorrichtungen (Sicherheitsgurten u. dgl.) benützen;
  • b. (3) Führer und Mitfahrer von motorisierten Zweirädern sowie von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen Schutzhelme tragen. (4)
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1257; BBl 1973 II 1173). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
    (4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1980, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 505; BBl 1979 I 229).

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    Art. 57 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDJug/2018/127-Appel; Appelante; Alcool; évenu; éhicule; évenue; état; égligence; étant; Indemnité; Lappel; ègle; énale; ègles; édiat; équat; ébriété; Homicide; équate; établi; Office
    VDJug/2012/120-Appel; Appelant; Appelante; Indemnité; écurité; égligence; érêt; équate; évenu; éfense; éfenseur; Office; évenue; éhicule; ésultat; ésé; énale; épens; Lappel; Avait; ègle; ègles
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2019.48-Privatkläger; Beschuldigte; Recht; Berufung; Privatklägers; Verfahren; Apos; Beschuldigten; Verfahrens; Körperverletzung; Staat; Parteien; Rechtsanwalt; Urteil; Parteientschädigung; Dätwyler; Solothurn; Unfall; Entschädigung; Verfahrenskosten; Aufwand; Verfahren; Rechtspflege; Punkt; Gutachten; Auslagen; Berufungsbegründung; Person; Stunden
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    137 IV 290 (6B_5/2011)Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG; Art. 3a Abs. 1 VRV; Tragen von Sicherheitsgurten. Gemäss Art. 3a Abs. 1 VRV müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. "Während der Fahrt" bedeutet die Teilnahme im Verkehr. Die Gurtentragpflicht besteht auch bei einem Halt vor einem Rotlicht (E. 3.3). Sicherheit; Sicherheitsgurt; Fahrt; Sicherheitsgurte; Sicherheitsgurten; Fahrzeug; Verkehr; Fahrt; Gurten; Auslegung; Nichttragen; Urteil; Luzern; Fahrzeugführer; Strasse; Gurtentragpflicht; Personen; Strassenverkehr; Führer; Rotlicht; Nichttragens; Sinne; Gefahr; Fahrt; Ausnahmeregelung; Wortlaut
    135 IV 97 (6B_352/2008)Art. 57b SVG; Verbot von Radarwarngeräten. Unabhängig von ihrer Funktionsweise sind sämtliche Geräte und Vorrichtungen verboten, die den Fahrzeugführer davor warnen, bei einer allfälligen Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit ertappt und verzeigt zu werden. Darunter fällt auch das Gerät "Amigo" (E. 2). Gerät; Geräte; Radarwarngerät; Geschwindigkeit; Amigo; Radarwarngeräte; Kontrolle; Strassenverkehrs; Verkehr; Fahrzeug; Vorrichtungen; Beschwerdeführers; Verkehrs; Kontrollen; Radaranlage; Amigo-; Tempo; Gerätes; Zweck; Amigo-Gerät; Botschaft; Über; Geschwindigkeitskontrolle; Urteil; Verbot