SVG Art. 57 -
Einleitung zur Rechtsnorm SVG:
Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.
Art. 57 SVG vom 2024
Art. 57 Ergänzung der Verkehrsregeln
1 Der Bundesrat kann ergänzende Verkehrsvorschriften erlassen und für besondere Verhältnisse Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen, namentlich für das Militär und den Zivilschutz. Er kann solche Vorschriften auch für Einbahnstrassen erlassen. (1)
2 Er bezeichnet nach Anhören der Kantone die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht.
3 Er erlässt Bestimmungen über:
a. die Zeichengebung durch die Polizei und, im Einvernehmen mit den Kantonen, die Kennzeichnung der Verkehrspolizei;b. die Kontrolle der Fahrzeuge und ihrer Führer an der Landesgrenze;c. die Kontrolle der Fahrzeuge des Bundes und ihrer Führer;d. die Verkehrsregelung durch das Militär;e. die Tatbestandsaufnahme bei Unfällen, an denen Militärmotorfahrzeuge beteiligt sind.4 … (2)
5 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass:
a. Insassen von Motorwagen Rückhaltevorrichtungen (Sicherheitsgurten u. dgl.) benützen;b. (3) Führer und Mitfahrer von motorisierten Zweirädern sowie von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen Schutzhelme tragen. (4) (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 ([AS 1991 71]; [BBl 1986 III 209]).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 ([AS 1975 1257]; [BBl 1973 II 1173]). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 ([AS 1991 71]; [BBl 1986 III 209]).
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS 2012 6291]; [BBl 2010 8447]).
(4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1980, in Kraft seit 1. Juli 1981 ([AS 1981 505]; [BBl 1979 I 229]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.