LwG Art. 57 -

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 57 LwG vom 2025

Art. 57 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 57 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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